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Fallen Gasflaschen unter die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung?

KomNet Dialog 29774

Stand: 14.07.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Prüfung von Druckbehältern und Zubehör

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Frage:

Fallen Gasflaschen (1 L Inhalt max. 200 bar), die Wasserstoff als Brenngas für FID's enthalten unter die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung? Wenn ja wie häufig müssen die Flaschen geprüft werden und von wem (Überwachungsstelle, befähigte Person)?

Antwort:

Unserer Einschätzung nach fällt diese Gasflasche sowohl unter die Bestimmungen der Ortsbeweglichen-Druckgeräte-Verordnung (ODV) als auch unter die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).


Im § 1 Abs. 1 der ODV heißt es, dass die ODV u.a. für die Prüfung, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung, die Zwischenprüfung sowie den Betrieb und die Verwendung der in Anlage 1 der ODV bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte gilt.


In der Anlage 1 wird auf die Richtlinie 2010/35/EU sowie das Kapitel 6.2. ADR verwiesen. Alle dort genannten Druckgefäße fallen unter die Bestimmungen der ODV. Im Kapitel 6.2. ADR wird dann wiederum auf die Verpackungsanweisung P 200 verwiesen.


In dieser finden sich konkretere Angaben zu den Prüffristen der wiederkehrenden Prüfungen. Die Länge der Fristen zwischen zwei Prüfungen orientiert sich an dem Klassifizierungscode des enthaltenen Mediums. Nähere Angaben dazu finden sich in der P 200.


Unter der Annahme, dass die erwähnte Gasflasche mit der UN–Nummer 1049, sprich Wasserstoff verdichtet, versehen ist, würde sich aus der Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR ergeben, dass der Klassifizierungscode „1F“ vorliegt. Das wiederum bedeutet, dass diese Gasflasche eine wiederkehrende Prüffrist von 10 Jahren hat. Die Prüfung ist gemäß 6.2.1.6.1 ADR von einer durch die zuständige Behörde anerkannte Stelle durchzuführen.


Zusätzlich kann in diesem Fall im weitesten Sinne die BetrSichV, spezieller eine der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), hinzugezogen werden.


Die TRBS 3145 „Ortsbewegliche Druckgasbehälter-Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung Entleeren“ gilt für die Vermeidung von und für den Schutz vor Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gasen in ortsbeweglichen Druckgasbehältern. Druckgasbehälter sind hier u. a. als „ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU bzw. der ODV“ definiert. Im vorliegenden Fall liegt ein „Bereithalten“, als auch ein „Entleeren“ gemäß der Begriffsbestimmungen der Nummer 2 der TRBS 3145 vor. Laut der Nummer 4.5 „Entleeren von ortsbeweglichen Druckgasbehältern“ Abs. 7 TRBS 3145, kann ein ortsbeweglicher Druckgasbehälter, deren Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung gemäß der Gefahrgutvorschriften überschritten ist, weiter bereitgehalten und entleert werden, wenn eine äußere Sichtkontrolle keine Auffälligkeiten ergibt. In diesem Fall, soll der ortsbewegliche Druckgasbehälter innerhalb eines Zeitraumes der die doppelte Prüffrist nicht übersteigt wiederkehrend geprüft werden. Somit gebe es hier die Möglichkeit eine „verlängerte Prüffrist“ in Anspruch zu nehmen.