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Ist die Abgabe von Flüssiggas an Flüssiggastankstellen in wiederbetankbare Gasflaschen durch Laien erlaubt?
KomNet Dialog 43352
Stand: 02.12.2020
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Füllanlagen, Tankstellen
Frage:
Ist die Abgabe von Flüssiggas an Flüssiggastankstellen in wiederbetankbare Gasflaschen durch Laien erlaubt, oder gilt hier TRBS 3151 Nr. 5.1.1 Abs. 3 Nr. 3, die meiner Meinung nach genau dieses verbietet?
Antwort:
Die Abgabe von Flüssiggas an Flüssiggastankstellen in wiederbetankbaren Gasflaschen (Druckgasflaschen) ist nicht zulässig.
Entsprechend § 18 Abs. 1 Nr. 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Flüssiggastankstellen erlaubnispflichtige Anlagen zum Befüllen von Fahrzeugen mit Flüssiggas zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff (Gasfüllanlage). Nur diese Betriebsweise wird von der Erlaubnis abgedeckt. Darüber hinaus sind diese Anlagen nicht für die Befüllung von Druckgasflaschen ausgelegt.
Anlagen zur Befüllung von Druckgasflaschen sind erlaubnispflichtige Anlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Betriebssicherheitsverordnung, in denen ortsbewegliche Druckgeräte mit Druckgasen zur Abgabe an Andere befüllt werden. An diesen Anlagen müssen z. B. auch Maßnahmen zur Vermeidung von Drucküberschreitung infolge Überfüllung getroffen werden (N. 4.3.2 TRBS 3145).