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Sind Gasverbrauchseinrichtungen, die zur Durchführung von Brenn- und Schneidarbeiten verwendet werden, Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV?

KomNet Dialog 3590

Stand: 20.04.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Sind Gasverbrauchseinrichtungen (wie z.B. Druckminderer, Filter, Absperr- und Rückschlagorgane) für Erdgas und Sauerstoff, die zur Durchführung von Brenn- und Schneidarbeiten verwendet werden, Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung?

Antwort:

Werden Gasverbrauchseinrichtungen, Druckgasflaschen bzw. ortsbewegliche Druckgeräte von Arbeitnehmern bei der Arbeit benutzt und werden diese vom Arbeitgeber bereitgestellt, handelt es sich um Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (§ 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV).

Bezüglich der anzuwendenden Vorschriften zum Betrieb bzw der Beschaffenheit muss hier differenzierter betrachtet werden:

Erdgas: Was die Leitungen für Erdgas bis zur Gasverbrauchseinrichtung betrifft, so dürfte das DVGW-Regelwerk maßgeblich sein, und zwar für die Beschaffenheit und für den Betrieb. So dass neben dem DVWG-Regelwerk die Betriebssicherheitsverordnung für den Betrieb anzuwenden ist.

Sauerstoff: Die Flasche (d.h. das ortsbewegliche Druckgerät) selbst unterliegt dem Gefahrguttransportrecht (ADR / GGVSE) bzw. der VO über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17.12.2004.

Alles, was daran angeschlossen wird, Druckminderer und Sicherheitseinrichtungen gegen Druck, sind je nach Druckstufe und Zweck Druckgeräte i. S. der Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG (DGRL) (ausgenommen Druckgeräte nach Art. 3 Abs. 3 DGRL) . Sie sind überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV und gleichzeitig auch Arbeitsmittel. So dass sie hinsichtlich der Beschaffenheit der Druckgeräteverordnung iVm. der DGRL, und für den Betrieb der BetrSichV unterliegen.

Wenn die Gasverbrauchseinrichtung teil einer überwachungsbedürftigen Anlage ist, ist auch die BetrSichV einzuhalten, da es sich dann um Teile oder Einrichtungen einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der Verordnung handelt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es sich um Anlagenteile einer Energieanlage handelt, die dem Energiewirtschaftsgesetz unterliegen (vergl. § 1 Abs. 4 BetrSichV).

Anforderungen für den Betrieb von Druckgasbehältern ergeben sich aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe 745.

Eine Übersicht über die Anforderungen zum Schweißen und Schneiden gibt auch die DGUV Information 209-011 der Berufsgenossenschaften.