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Wie muss ein Druckgerät nach der DruckgeräteRL eingestuft werden, in welchem Flüssigkeiten (Hydrauliköle) verwendet werden und prozessbedingt Luft mit eingeschlossen wird?

KomNet Dialog 25442

Stand: 05.02.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Sicherheitstechnische Fragen zu Druckbehältern

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Frage:

Frage zur Druckgeräterichtlinie: In der Druckgeräterichtlinie wird bei der Einstufung zwischen Flüssigkeiten und Gasen unterschieden. Wie muss ein Gerät eingestuft werden, in welchem Flüssigkeiten (Hydrauliköle) verwendet werden und prozessbedingt immer ein mehr oder weniger großer Anteil an Luft mit eingeschlossen wird?

Antwort:

In der 14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV) ist im Abschnitt 3 "Konformitätsbewertung" unter § 12 "Einstufung von Druckgeräten" folgendes festgelegt:

"Die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte sind vom Hersteller nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien einzustufen. Die Einstufung erfolgt nach Artikel 13 der Richtlinie 2014/68/EU."


Artikel 13 "Einstufung von Druckgeräten" der Richtlinie 2014/68/EU legt u. a. fest:

" (2) Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert."


Für die Bestimmung der Konformitätsbewertungskategorie soll der maximal zulässige Druck (PS) sowie das Gesamtvolumen (V) des Behälters entsprechend der Definitionen von Artikel 2, Nr.8 und 10 der Richtlinie 2014/68/EU verwendet werden. Es soll nicht das von den einzelnen Fluiden zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich belegte Volumen herangezogen werden.