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Muss die EU-Konformitätserklärung eines Druckgerätes auch dann 10 Jahre aufbewahrt werden, wenn es vorher vom Hersteller aus dem Verkehr gezogen und verschrottet wird?

KomNet Dialog 23163

Stand: 20.02.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Die neue Drückgeräte-Richtlinie 2014/68/EU vom 15. Mai 2014 sieht vor, dass der Hersteller des Druckgeräts die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereithält. Gilt diese Frist auch dann, wenn das Druckgerät bereits vor Ablauf von zehn Jahren vom Hersteller aus dem Verkehr gezogen und verschrottet wird?

Antwort:

Sollte nur ein Gerät hergestellt worden sein, das vor Ablauf der 10 Jahre verschrottet worden ist, muss die Konformitätserklärung nicht aufbewahrt werden.

Sollten allerdings mehrere dieser Geräte hergestellt worden sein und sich evtl. noch auf dem Markt befinden, muss die Konformitätserklärung weiterhin so lange aufbewahrt werden bis die Frist endet.