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Ist die auf Feuerlöschern abgedruckte bildliche Kurzanleitung ausreichend oder muss der Hersteller zusätzlich eine schriftliche Bedienungsanleitung in deutscher Sprache mitliefern?
KomNet Dialog 42384
Stand: 01.02.2022
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Betriebsanleitung
Frage:
Ist die auf Feuerlöschern abgedruckte bildliche Kurzanleitung ausreichend oder muss der Hersteller zusätzlich eine schriftliche Bedienungsanleitung in deutscher Sprache mitliefern?
Antwort:
Auf dem Feuerlöscher können nicht alle notwendigen Sicherheitshinweise untergebracht werden. Diese müssen sich dann in der Betriebsanleitung wiederfinden. Beispiele hierfür sind
- Einweisung für potentielle Anwender,
- Gefahren des Missbrauchs,
- Richtigen Montageort wählen,
- Zeitabstand der Wartungsinterwalle
- etc.
Grundlegende Informationen zur Beantwortung der Frage liefert zunächst die RICHTLINIE 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung). In dieser Richtlinie wird in Artikel 8 (Pflichten der Einführer) gefordert, dass den Druckgeräten die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang I Nummern 3.3 (Kennzeichnung und Etikettierung) und 3.4 (Betriebsanleitung) beigefügt sind. Da auf dem Gerät nicht alle wichtigen Informationen unterzubringen sind, ist es für den Benutzer wichtig, weitere Sicherheitsinformationen bezüglich Montage, Sicherheitshinweise, Gebrauch, Wartung etc. in Form einer Betriebsanleitung beizufügen. Eine entsprechende Konkretisierung findet sich im Anhang I Nummer 3.4 "Betriebsanleitung" der Richtlinie:
"a) Bei ihrer Bereitstellung auf dem Markt ist den Druckgeräten, sofern erforderlich, eine Betriebsanleitung für den Benutzer beizufügen, die alle der Sicherheit dienlichen Informationen zu folgenden Aspekten enthält:
— Montage einschließlich Verbindung verschiedener Druckgeräte;
— Inbetriebnahme;
— Benutzung;
— Wartung einschließlich Inspektion durch den Benutzer.
b) Die Betriebsanleitung hat die gemäß Nummer 3.3 auf dem Druckgerät anzubringenden Angaben mit Ausnahme der Serienkennzeichnung zu enthalten; der Betriebsanleitung sind gegebenenfalls die technischen Dokumente sowie Zeichnungen und Pläne beizufügen, die für das richtige Verständnis dieser Anleitung erforderlich sind.
c) Gegebenenfalls ist in der Betriebsanleitung auch auf die Risiken einer unsachgemäßen Verwendung gemäß Nummer 1.3 und auf die besonderen Merkmale des Entwurfs gemäß Nummer 2.2.3 hinzuweisen."
Die Richtlinie wurde in Deutschland mit der Vierzehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV) umgesetzt. In § 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers wird in Absatz 3 zur Sprache folgendes festgelegt:
"Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass (...) die Betriebsanleitung in deutscher Sprache beigefügt ist. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein. (...)"
Zur Form der Betriebsanleitung verweisen wir auf den KomNet-Dialog 17.995, in dem die Thematik ausführlich behandelt wird.