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Was ist bei der Verlagerung von überwachungsbedürftigen Anlagen in ein anderes Gebäude zu beachten?

KomNet Dialog 5663

Stand: 11.05.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Wir betreiben in einem Technikum Anlagen, die z.Teil aus Baujahren vor 1990 stammen. Dies sind z.B. überwachungspflichtige Anlagen nach der BetrSichV (Ex-geschützte Anlagen, Druckbehälteranlagen). Es ist vorgesehen, diese Anlagen größtenteils ohne Anpassungen in ein anderes Gebäude zu verlagern. Was mus in Bezug auf die neue Rechtslage (ATEX, Maschinenrecht, GPSG) dabei alles beachtet werden? Müssen z.B. die Ex-Anlagen nach ATEX überprüft und ggf. die alten Steuerungen angepasst werden?

Antwort:

Allgemein
Es findet kein Eigentümerwechsel und damit kein neues Inverkehrbringen statt, das bedeutet, dass die Geräte weiterhin unverändert betrieben werden dürfen, soweit die Geräte selbst nicht verändert werden.

Explosionsgeschütze Geräte
Die neu genutzten Räume müssen den heutigen Anforderungen, d.h. der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bzw. der Gefahrstoffverordnung (GefSoffV) entsprechen, d.h. die Grundinstallationen und die baulichen Voraussetzungen müssen der Zonenausweisung nach BetrSichV entsprechen. 
Die an anderer Stelle installierten Einrichtungen sind vor Inbetriebnahme prüfen zu lassen.

Druckgeräte
Bei den Druckbehälteranlagen kann nach einer Ortsveränderung eine Prüfung der neuen Aufstellung durch eine zugelassene Überwachungsstelle - ZÜS notwendig sein. Das hängt von der Kategorie des Druckgerätes ab. Ist nach der Einstufung des Gerätes eine Prüfung durch eine ZÜS (früher TÜV) vor Inbetriebnahme erforderlich, dann ist dies auch nach einer Ortsveränderung der Fall. Bestimmte Druckgeräte bedürfen aber vor Inbetriebnahme nur einer Prüfung am Aufstellungsort durch eine befähigte Person, dann greift auch das bei einem Ortswechsel. Der Betreiber muss dies in der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und dann auch entsprechend festlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die frühere Einstufung nicht unbedingt mit der heutigen identisch ist.