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Ab wann wird aus einem ortsbeweglichem Behälter ein ortsfester Behälter?

KomNet Dialog 42589

Stand: 15.02.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.1.4)

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Frage:

Ab wann wird aus einem ortsbeweglichem Behälter ein ortsfester Behälter? Wenn er länger als 24 Stunden steht, oder in dem Moment, wenn er an eine ortsfeste Anlage angeschlossen wird? Es handelt sich um Trailer für Wasserstoffgas oder auch Trailer mit LNG etc. sein. Gilt dies auch bei flüssiger Betriebsstoffen? Wo steht so etwas?

Antwort:

Durch das Stehen länger als 24 Stunden wird aus einem ortsbeweglichen Behälter kein ortsfester Behälter. Das gilt auch für flüssige Betriebsstoffe.

Wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt, handelt es sich um "Lagern" in ortsbeweglichen Behältern. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. (TRGS 510, Nr. 1 (1)).


Für ortsbewegliche und ortsfeste Behälter gelten unterschiedliche Regelwerke, die insbesondere auch die Prüfverpflichtungen regeln.

Für ortsbewegliche Druckgeräte gelten z. B. die Anforderungen der RL 2008/68/EG. Für ortsfeste Druckanlagen gelten die Prüfverpflichtungen nach Anhang 2 Abschnitt 4 der Betriebssicherheitsverordnung.


Werden ortsbewegliche Druckgeräte zum Entleeren verwendet und sind diese weiterhin so an die ortsfest installierte Druckanlage angeschlossen, dass eine Befüllung außerhalb des Betriebsgeländes vorgesehen ist, sind diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht bei der Zuordnung der Prüfzuständigkeiten für die ortsfeste Druckanlage zu berücksichtigen. Eine Entkopplung der ortsfest installierten Druckanlage von den ortsbeweglichen Druckgeräten, z. B. Druckgasbehälter, ergibt sich somit unmittelbar an dem Anschluss, der gerade noch zu dem ortsbeweglichen Druckgerät hinzuzuzählen ist.


Für ortbewegliche Behälter gelten insbesondere folgende Vorschriften:

  • 2010/35/EU Richtlinie für ortsbewegliche Druckgeräte
  • Ortsbewegliche Druckgeräte-Verordnung (ODV) (nationale Umsetzung der RL)
  • TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter
  • TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (diese gilt für Gase und bestimmte Flüssigkeiten)
  • TRBS 3145 / TRGS 745 Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren


Die o.g. EU-Richtlinien finden Sie unter https://eur-lex.europa.eu/homepage.html