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Muss sich ein Tauchverein, der einen Hochdruckkompressor betreibt, an dieselben Vorschriften wie ein Unternehmen halten?

KomNet Dialog 27429

Stand: 14.10.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.1.4)

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Frage:

In der aktuellen Version der Betriebssicherheitsverordnung ist unter § 2 Begriffsbestimmung die Rede vom Arbeitgeber bzw. über dessen Definition. Wie bzw. wo haben sich, unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 3 BetrSichV, hier "eingetragene Vereine" zu sehen ? Wo steht, dass für Vereine dieselben Regelungen einzuhalten bzw. umzusetzen sind ? Es geht hierbei hauptsächlich um die Frage, ob sich z.B. Tauchvereine, die einen Hochdruck-Kompressor (200-300 bar), also eine überwachungsbedürftige Anlage, betreiben, an dieselben Vorschriften halten müssen wie Unternehmen. Letztendlich bleibt durch das Gefahrenfeld "Druck" die Gefährdung gleich ... ob Verein oder nicht...

Antwort:

Beim Betrieb (Gebrauch) des Kompressors kommt es darauf an, ob Sie diesen privat oder gewerblich betreiben. Sofern Sie die Anlage nur für Vereinsmitglieder nutzen, stellt dies eine private Nutzung dar und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt nicht. 


Oftmals dienen solche Anlagen in Tauchclubs aber auch wirtschaftlichen Interessen oder es werden auch Flaschen für Nicht-Mitglieder gefüllt. In diesen Fällen kann es sich um eine überwachungsbedürftige Anlage i.S. der BetrSichV (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1c) handeln. Im Einzelnen:


Sofern die mit der Füllanlage zu befüllenden Druckgeräte keine ortsbeweglichen Druckgeräte i. S. d. RL 2010/35/EU (TPED) sind (und die Anlage auch nicht zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff dient), unterliegen Füllanlagen nicht der Erlaubnispflicht nach § 18 Abs. 1 BetrSichV. Atemluftflaschen und Feuerlöscher sind z. B. keine ortsbeweglichen Druckgeräte nach TPED und unterliegen somit auch keiner Erlaubnispflicht.


In Abhängigkeit vom tatsächlichen Aufbau der Füllanlage kann es sich jedoch dennoch um eine überwachungsbedürftige Druckanlage handeln. Das ist immer dann der Fall, wenn die Anlage

 

  • Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112), mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,
  • ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oder
  • einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter,


enthält.


In diesem Fall sind sowohl die Druckanlage als auch deren Anlagenteile vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrend gemäß der Anforderungen des Abschnitts 4, insbesondere der Nr. 4, 5 und 6 des Anhangs 2 der BetrSichV prüfen zu lassen.


Fazit:

Übliche, z. B. von Tauchvereinen und Feuerwehren, verwendete Füllanlagen, bestehen in der Regel aus einem kompakten Kompressor mit einen max. Betriebsdruck von 330 bar. Sofern keine Druckgeräte (z. B. Filter) mit V > 1 l verbaut werden, ist eine Prüfung als überwachungsbedürftige Druckanlage nicht erforderlich. Ob dies zutrifft, ist für jeden Einzelfall zu überprüfen.


Hinweis:

Unabhängig von der Unterscheidung privat/gewerblich ist die Füllanlage nach dem Stand der Technik zu betreiben. (hier weisen wir auf die Verkehrssicherungspflicht hin und die sich hieraus ergebenden Schadensersatzansprüche:  823 BGB "Schadensersatzpflicht" ff ).