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Welche Regelungen müssen beachtet werden, wenn bei einer Feuerwehr Atemschutzflaschen befüllt werden?

KomNet Dialog 43770

Stand: 11.02.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.1.4)

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Frage:

Bei einer Feuerwehr werden Atemluftflaschen (300 bar) über einen dementsprechenden Kompressor befüllt. Welche Regelungen müsen hier beachtet werden? Welche Schriften gelten? Es werden auch Fremd-Flaschen von anderen Feuerwehren befüllt. Was muss da beachtet werden? Muss ein Füllbuch für den Atemschutzkompressor geführt werden?

Antwort:

Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen ortsbewegliche Druckgeräte befüllt werden, sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).


Beträgt die Füllkapazität mehr als 10 Kilogramm je Stunde und werden ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU mit Druckgasen zur Abgabe an Andere befüllt, besteht eine Erlaubnispflicht (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV). Gasflaschen für Atemschutzgeräte gelten jedoch nicht als ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU.


Werden in der Füllanlage ausschließlich Gasflaschen für Atemschutzgeräte befüllt, gelten somit die Prüfbestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung für überwachungsbedürftige Anlagen (§§ 15 bis 17 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 4 der Betriebssicherheitsverordnung), jedoch nicht die Erlaubnispflicht nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung.


Zur Vermeidung von Fehlbedienungen dürfen ortsbewegliche Druckgasbehälter in Füllanlagen nur von hierzu beauftragten Beschäftigen nach § 12 Betriebssicherheitsverordnung gefüllt und gewartet werden. Diese müssen eine Zuverlässigkeit für die Aufgabe erwarten lassen und entsprechend unterwiesen sein.


Weitere Regeln für das Füllen von ortsbeweglichen Druckgasbehältern enthalten die Technischen Regeln für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe TRBS 3145/TRGS 745 unter Nr. 4.3. Darüber hinaus enthält die DGUV Regel 112-190 unter Nr. 6.9.2 Anforderungen an das Befüllen von Druckgasbehältern sowie unter Nr. 6.9.2.2 spezielle Anforderungen an das Befüllen von Druckgasbehältern mit Atemluft.


Das Führen eines Füllbuches ist nicht Inhalt der Betriebssicherheitsverordnung oder der genannten Regeln.