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Eine ähnliche Regelung wie unter § 15 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" ist in der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" aufgeführt. Gemäß § 55 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 "Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen" muss der Fahrzeugführer beim Verlassen eines maschinell angetriebenen Fahrzeuges dieses gegen unbefugte Benutzung sichern. Unbefugtes Benutzen wird durch Stillsetzen des Antriebes ...
Stand: 21.02.2019
Dialog: 2200
/gewo bzw. in der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift werden die Voraussetzungen für Schaustellerfahrzeuge näher umschrieben. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung für Beförderungen im Schausteller- oder Zirkusgewerbe ist ausschlaggebend, dass das Fahrzeug von einem Schausteller oder einer bei diesem beschäftigten Person gelenkt wird und es sich um eine mit der beruflichen ...
Stand: 05.01.2012
Dialog: 15276
werden können. Eine Grundlage für die Gefährdungsermittlung sind die Gebrauchsanleitungen/Betriebsvorschriften des Fahrzeugherstellers. Hier finden sich u. a. Angaben über die Wirkungsweise der Steuer- und Bremstechnik, zum sicheren Umgang mit dem Arbeitsmittel und zu Wartung und Instandhaltung. Bei alten technischen Arbeitsmitteln (Fahrzeugen) und fehlenden Unterlagen des Herstellers ist es Aufgabe des Betreibers ...
Stand: 09.04.2017
Dialog: 5550
In der VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 wird von Fahrzeugen gesprochen, deshalb ist es nicht entscheidend, ob eine PKW-Zulassung oder LKW-Zulassung vorliegt. Es kommt bei dieser Art des Fahrzeuges darauf an, ob es überhaupt noch geeignet ist für den Gütertransport. Gibt es die Möglichkeit, Ladung unterzubringen? Sollte das Fahrzeug nicht zur Güterbeförderung geeignet sein, fallen Sie aufgrund ...
Stand: 24.05.2013
Dialog: 18599
Wenn es sich bei den Fahrzeugen um "selbstfahrende Arbeitsmaschinen" handelt, unterliegen diese nicht dem Anwendungsbereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr.Das Fahrzeug muss als "Selbstfahrende Arbeitsmaschine" im Fahrzeugschein eingetragen sein.In dem Fall muss vom Fahrpersonal keine Fahrerkarte verwendet werden - auch in den Fällen nicht, wenn das Fahrzeug der Fahrtenschreiberpflicht ...
Stand: 26.03.2016
Dialog: 20733
Wer gewerblich Güter transportiert (zulässiges Gesamtgewicht/zGG des Fahrzeugs über 2.800 kg) oder Personen befördert (Fahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen) muss grundsätzlich für jeden Tag eines Jahres Nachweise über seine Tätigkeiten vorweisen können. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte.Liegen für einen Tag, also den Zeitraum zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr, keine Aufzeichnungen ...
Stand: 27.03.2019
Dialog: 10682
Grundsätzlich ist die Frage zu bejahen.Der Arbeitgeber könnte in dem konkreten Fall die Anweisung treffen, dass auch bei Fahrten im Linienverkehr bis 50 km Linienlänge die Fahrerkarte gesteckt werden muss.Aus den Rechtsvorschriften geht zwar hervor, dass bei Fahrzeugen, welche im Linienverkehr bis 50 km eingesetzt werden, keine Fahrerkarte in das Kontrollgerät gesteckt werden muss, dennoch ...
Stand: 02.09.2019
Dialog: 16524
um die Betriebsstätte des Arbeitgebers handelt.Auszug: Die von einem Fahrer aufgewandten Zeiten, um zu einem Ort zu gelangen oder von einem Ort zurückzukehren, bei dem es sich weder um den Wohnsitz des Fahrers noch um die Betriebsstätte des Arbeitgebers handelt und an dem der Fahrer ein in den Geltungsbereich der Verordnung fallendes Fahrzeug zu übernehmen oder abzustellen hat, sollten – unabhängig ...
Stand: 28.10.2019
Dialog: 10396
Der Arbeitgeber hat auch für Arbeitsplätze auf Fahrzeugen und selbstfahrenden Maschinen eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durchzuführen. In dieser Gefährdungsbeurteilung muss auch auf mögliche Gefährdungen durch zu hohe Temperaturen im Fahrzeuginneren eingegangen werden. Nach § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen ...
Stand: 13.07.2017
Dialog: 3828
Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).Davon ausgenommen sind Privatfahrzeuge und dienstlich anerkannte Fahrzeuge. Diese gelten als nicht vom Arbeitgeber bereitgestellt und sie gehören damit nicht zu den Arbeitsmitteln im Sinne der BetrSichV.Die in der Frage ...
Stand: 31.10.2020
Dialog: 14770
Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen ...
Stand: 10.05.2012
Dialog: 16194
gibt, die sich von der Gefährdung bei der Nutzung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor unterscheiden. Es wird dabei der § 5 Arbeitsschutzgesetz angewendet. Die Unterweisung hat nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und/oder nach § 12 Betriebssicherheitsverordnung zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Ableitung von Maßnahmen sollte sich der Arbeitgeber von der Fachkraft ...
Stand: 27.11.2024
Dialog: 20641
Es ist das ADR anzuwenden. Hier ist unter dem Abschnitt 7.5.11 ADR "Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter" in der CV 36 folgendes nachzulesen:"Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Fahrzeugen oder anderen geschlossenen ...
Stand: 12.12.2023
Dialog: 3071
Mehrfahrerbetrieb wird definiert als der Einsatz von mindestens zwei Fahrern auf demselben Fahrzeug während der Lenkdauer zwischen zwei aufeinanderfolgenden täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit. Während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebs ist die Anwesenheit eines weiteren Fahrers nicht erforderlich. Während der restlichen Zeit muss sich mindestens ...
Stand: 15.03.2011
Dialog: 13276
Laut Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Artikel 2 muss bei Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, ein EG-Kontrollgerät eingebaut sein und benutzt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Artikel 13 sind Ausnahmen aufgeführt, die jeder Mitgliedsstaat der EU selbst umsetzen kann. Die Ausnahmen wurden ...
Stand: 14.06.2013
Dialog: 18741
Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, gehören zu den Arbeitsmitteln im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Für diese Fahrzeuge sind Art, Umfang und Fristen nötiger Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich vom Arbeitgeber festzulegen. Dabei sind die in der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge ...
Stand: 02.09.2022
Dialog: 26289
Wer ein Fahrzeug lenkt, darf laut Straßenverkehrsordnung (StVO) generell nicht mit dem Handy telefonieren. Ausnahme: Der Fahrer nutzt eine Freisprecheinrichtung und hat beide Hände für das Lenkrad frei. Das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons dürfen nicht aufgenommen oder gehalten werden. In stehenden Fahrzeugen mit abgestelltem Motor oder für den Beifahrer ist das Telefonieren ...
Stand: 10.04.2022
Dialog: 3573
und die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger nachfolgend genannte Grenzen erreicht oder überschreitet:Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige ...
Stand: 07.11.2018
Dialog: 14884
Nein; nach § 1 Abs. 6 der Fahrpersonalverordnung brauchen nur Fahrer von Fahrzeugen, die in Absatz 1 Nr.1 genannt sind, Nachweise über Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten zu führen. Dies sind "Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ...
Stand: 10.07.2011
Dialog: 14035
Die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen ...
Stand: 11.11.2011
Dialog: 14910