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Gelten Arbeitszeitvorschriften und fahrpersonalrechtliche Vorschriften für den Transport von Tagespresse?
KomNet Dialog 14884
Stand: 07.11.2018
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern
Frage:
Eine Transportfirma ist für die tägliche Beförderung der aktuellen Tageszeitung eines Verlages tätig. Gefahren wird mit 7,5 to Lkw sowie mit Kleintransportern mit 2,8 bzw 3,5 to. Die Anfahrt zur Druckerei, wo die Tageszeitung gedruckt wird, ist um 23.00 Uhr. Beladen wird 0.00 Uhr. Abfahrt von der Druckerei ca. 0.45 Uhr. Die gesamte Tour zum Beliefern der Austräger der Tageszeitung dauert ungefähr 3 Stunden. D.h. die gesamte Arbeitszeit incl. Lenkzeit beträgt 4 - 5 h täglich. Gearbeitet wird auch an Sonn- und teils auch an Feiertagen. Meine Frage ist nun: Unterliegt diese Transportfirma dem Arbeitszeitgesetz, da es sich um Transport von Tagespresse handelt? Wie verhält es sich mit den Lenk- und Ruhezeiten insbesondere den wöchentlichen bzw monatlichen Ruhezeiten?
Antwort:
Das Arbeitszeitgesetz - ArbZG ist von einem Arbeitgeber generell bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern einzuhalten.
Die in der Frage genannte Sonntagsarbeit beim Ausfahren von Erzeugnissen der Tagespresse ist gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 8 ArbZG unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig.
Die Fahrpersonalvorschriften sind zugleich einzuhalten, wenn es sich um Güterbeförderung handelt und die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger nachfolgend genannte Grenzen erreicht oder überschreitet:
Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen der Fahrpersonalverordnung . Diese wiederum verweist bzw. bezieht sich auf Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
Die v.g. Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport dienen, auf öffentlichen Straßen gelenkt werden und deren zulässige Gesamtmasse die v.g. Grenzen überschreiten. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenen Zustand befindet.
Informationen über die Lenk- und Ruhezeiten sind den entsprechenden KomNet-Dialogen sowie den Informationen unter www.bag.bund.de/DE/Service/FAQs/faq_node.html zu entnehmen.
Bezüglich der für LKW über 7,5 to zulässige Gesamtmasse geltenden Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen in der Ferienzeit weisen wir auf die Ausführungen unter https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Rechtsvorschriften/Strassenverkehrsrecht/Lkw-Fahrverbote/lkw_fahrverbote.html?nn=12928 hin.