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Was muss bei der Einweisung in die Nutzung von Elektrofahrzeugen für den Dienstgebrauch beachtet werden?
KomNet Dialog 20641
Stand: 27.11.2023
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungsbeurteilungen
Frage:
Bei uns stehen zwei Elektrofahrzeuge für den Dienstgebrauch zur Verfüngung. Nun haben wir von einem Kollegen erfahren, dass nur e-unterwiesene Personen diese Fahrzeuge fahren dürfen. Leider konnte uns der Kollege nicht mitteilen, welche Vorschrift greift. Bisher sind wir davon ausgegangen, dass jeder die Fahrzeuge fahren darf, ohne eine zusätzliche Unterweisung. Dass eine kurze Ein-/Unterweisung bei Nutzung von (Dienst-)Fahrzeugen erfolgt ist klar, aber dann bei Elektrofahrzeuge noch eine e-Unterweisung, ist nicht nachvollziehbar.
Antwort:
Bei der Einweisung/Unterweisung von Nutzern von Elektrofahrzeugen sind in jedem Fall die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" zu beachten.
Es ist wie folgt vorzugehen: Es wird im Rahmen einer Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, ob es bei der Benutzung der Elektrofahrzeuge Gefährdungen gibt, die sich von der Gefährdung bei der Nutzung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor unterscheiden. Es wird dabei der § 5 Arbeitsschutzgesetz angewendet. Die Unterweisung hat nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und/oder nach § 12 Betriebssicherheitsverordnung zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Ableitung von Maßnahmen sollte sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.
Elektrofahrzeuge sind für Passanten i.d.R. nicht oder nur sehr spät zu hören. Daraus ergibt sich für den Fahrer eines solchen Fahrzeugs die Notwendigkeit, auf überraschende Reaktionen von Passanten vorbereitet zu sein. In die Beurteilung sind Leistung und Fahrverhalten ebenfalls einzubeziehen. Die Fahrbatterien der Fahrzeuge haben ein erhebliches Gewicht. Es sollte betrachtet werden, ob im Winterbetrieb mit überraschendem Verhalten der Fahrzeuge zu rechnen ist. Des Weiteren könnten in der Gefahrensituationen "Unfallbeteiligung" unterschiedliche Verhaltensweisen vom Fahrzeugführer gefordert sein. (Hinweis: diese Aufzählung ist nicht vollständig).
Auf die FAQ-Liste der AG "Handlungsrahmen Elektromobilität" der DGUV und die Informationen "Elektromobilität - aber sicher" der BG Holz und Metall weisen wir hin.