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Welche Anforderungen muss die sachkundige Person erfüllen, die gemäß DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge auf ihren betriebssicheren Zustand prüft?

KomNet Dialog 26289

Stand: 02.09.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

Gemäß § 57 der DGUV Vorschrift 70 hat der Unternehmer Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Welche Anforderungen muss die sachkundige Person für diese Prüfungen erfüllen?

Antwort:

Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, gehören zu den Arbeitsmitteln im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Für diese Fahrzeuge sind Art, Umfang und Fristen nötiger Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich vom Arbeitgeber festzulegen. Dabei sind die in der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" genannten Anforderungen, hier insbesondere § 19 Bremsen und § 57 Prüfung einzubeziehen. In dem DGUV-Grundsatz 314-003 sind zudem nähere Anforderungen an die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige (befähigte Personen) genannt. Dort ist zu den Sachkundigen folgendes nachzulesen:


"Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann.


Sachkundige können sowohl geeignete Mitarbeiter des Fahrzeughalters als auch solche von Technischen Überwachungsorganisationen oder Kraftfahrzeug-Fachwerkstätten sein."


Der Sachkundige ist in der BetrSichV nicht definiert, sie spricht von fachkundigen Personen und befähigten Personen.


Befähigte Personen:

Im § 2 Absatz 6 BetrSichV findet sich folgende Definition:

"Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen."


Konkretisiert werden die Anforderungen an die befähigte Person in der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen".


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.