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Dürfen Fahrer, die im Personennahverkehr bis 50 km Linienlänge und im Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden, bei den Fahrten bis 50 km Linienlänge ihre Fahrerkarte stecken?

KomNet Dialog 16524

Stand: 02.09.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Fahrerkarten

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Frage:

Dürfen Fahrer, die im Personennahverkehr bis 50 km Linienlänge und im Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden (Mischverkehr) bei den Fahrten bis 50 km Linienlänge ihre Fahrerkarte stecken? Wen sie das tun müssen (lt. Anweisung der Firma), was passiert dann bei Kontrollen. Auf der Fahrerkarte sind nicht aufzeichnungspflichtige Lenk- und Ruhezeiten (andere Regelungen) und aufzeichnungspflichtige Lenk- und Ruhezeiten (Gelegenheitsverkehr) registriert. Für die nicht aufzeichnungspflichtigen Tage gibt das Unternehmen eine Bescheinigung nach § 20 FPersV über Vortage ohne Arbeitszeitnachweis mit.

Antwort:

Grundsätzlich ist die Frage zu bejahen.


Der Arbeitgeber könnte in dem konkreten Fall die Anweisung treffen, dass auch bei Fahrten im Linienverkehr bis 50 km Linienlänge die Fahrerkarte gesteckt werden muss.


Aus den Rechtsvorschriften geht zwar hervor, dass bei Fahrzeugen, welche im Linienverkehr bis 50 km eingesetzt werden, keine Fahrerkarte in das Kontrollgerät gesteckt werden muss, dennoch ist aber eine freiwillige Verplichtung zur Aufzeichnung der Tätigkeiten des Fahrpersonals damit nicht ausgeschlossen.


Aus Sicht des Unternehmers ist aus Gründen der Aufsichtspflicht (Haftung) diese Vorgehensweise sogar nachvollziehbar.


Damit bei Mischverkehr (Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr) keine Missverständnisse bei einer Kontrolle auftreten, gilt es Folgendes zu beachten:

Wird ein Fahrzeug im Linienverkehr bis 50 km Linienlänge mit gesteckter Fahrerkarte geführt, ist das EG-Kontrollgerät über die Menüeinstellung (Eingabe Fahrzeug) auf OUT - Betrieb einzustellen.

OUT - Betrieb bedeutet dabei:

Die Fahrt erfolgt nicht im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 561/2006, die Aufzeichnung im OUT - Betrieb werden auf der Fahrerkarte gespeichert und dienen gegenüber der Kontrollbehörde als Nachweis.

Wechselt der Fahrer vom Linienverkehr in den Gelegenheitsverkehr ist in jedem Fall eine Fahrerkarte zu stecken!

Darüber hinaus ist für den Zeitraum in dem ein Fahrzeug im Linienverkehr eingesetzt wurde eine Bescheinigung nach § 20 FPersV oder eine Bescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bei grenzüberschreitender Personenbeförderung auszufüllen.

Auf der Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß Verordnung (EG) 561/2006 ist Nr. (17) anzukreuzen:

(ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat)


Wird der Fahrer im Gelegenheitsverkehr auf der Straße angehalten und kontrolliert, ist er verpflichtet auf Verlangen der Kontrollbehörde die Fahrerkarte und die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

Die im OUT - Betrieb aufgezeichneten Tätigkeiten auf der Fahrerkarte könnten zwar eingesehen werden, müssen aber unter Berücksichtigung der abweichenden Regelungen für Fahrzeuge, die von Fahrern im Linienverkehr bis 50 km Linienlänge eingesetzt werden (FPersV), gesondert betrachtet werden.


Hinweise:

Bei einem Wechsel vom Linienverkehr (FPersV) zum Gelegenheitsverkehr [Verordnung (EG) 561/2006] ist hinsichtlich der einzuhaltenden wöchentlichen Ruhezeiten Artikel 8 zu beachten.


Fahrer von Fahrzeugen im Gelegenheitsverkehr müssen nach spätestens sechs 24-Stundenzeiträumen (144) Stunden nach dem Ende der letzten Wochenruhezeit eine erneute Wochenruhezeit einlegen!

In diesem Fall dürfen nicht wie in der FPersV beschrieben die wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten auf einen zwei Wochenzeitraum verteilt werden, da hier ausschließlich die Verordnung (EG) 561/2006 Anwendung findet.