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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Schlüssel für Firmenfahrzeuge unter Verschluss gehalten werden (ähnlich denen für Gabelstapler)?

KomNet Dialog 2200

Stand: 21.02.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (3.6) > Sonstige Fragen

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Frage:

Wir haben in unserem Betrieb Firmenfahrzeuge für unsere Monteure. Die Schlüssel für diese Fahrzeuge hängen für jederman zugänglich in der Betriebshalle neben der Eingangstür aus. Meine Frage ist nun, ob diese Schlüssel so zugänglich sein dürfen oder ob dieses als fahrlässig einzustufen ist und wir die Schlüssel bei Bedarf ausgeben sollten? (Ich bin aufgrund der Vorschriften für Gabelstaplerführer auf diese Frage gekommen, da diese den Zündschlüssel beim Verlassen des Fahrzeugs ja auch entfernen müssen.)

Antwort:

Eine ähnliche Regelung wie unter § 15 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" ist in der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" aufgeführt. Gemäß § 55 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 "Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen" muss der Fahrzeugführer beim Verlassen eines maschinell angetriebenen Fahrzeuges dieses gegen unbefugte Benutzung sichern. Unbefugtes Benutzen wird durch Stillsetzen des Antriebes und Betätigen der nach § 12 vorgeschriebenen Einrichtungen und Abziehen des Schlüssels vermieden (Durchführungsanweisung). Die Fahrzeugschlüssel sollten daher so aufbewahrt werden, dass Unbefugte keinen Zugriff haben.