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Benötigen wir für das Abholen und Bringen von Werkzeugen von unseren Kunden mit einem 5,5t-LKW ein Kontrollgerät und Fahrerkarten?
KomNet Dialog 18741
Stand: 14.06.2013
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Fahrerkarten
Frage:
Wir sind ein Werkzeugbau mit eigenem Fuhrpark. Mit dem Neukauf eines Fahrzeuges (Klein-LKW, "Sprinter", 5,5 to) werden wir einen digitalen Tachographen erhalten. Daraus ergeben sich folgende Fragen: 1. Wir holen die Werkzeuge beim Kunden ab, und bringen diese nach erfolgter Reparatur zurück... müssen wir das digitale Kontrollgerät benutzen? 2. wenn ja: müssen (alle) unsere Fahrer bzw. Mitarbeiter, die das Fahrzeug bewegen, Fahrerkarten haben? Wir haben einen angestellten Fahrer, aber gelegentlich fahren auch die Werkzeugmacher und bringen Teile weg, zur Bearbeitung in Fremdfirmen (schweißen, Härten, o.ä).
Antwort:
Laut Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Artikel 2 muss bei Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, ein EG-Kontrollgerät eingebaut sein und benutzt werden.
In der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Artikel 13 sind Ausnahmen aufgeführt, die jeder Mitgliedsstaat der EU selbst umsetzen kann. Die Ausnahmen wurden durch die Fahrpersonalverordnung - FPersV - in deutsches Recht umgesetzt.
Laut § 18 Abs.1 Nr. 4b FPersV sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden ausgenommen, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.
Die Begriffe Material und Ausrüstung sind laut Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr weit auszulegen. Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung kommt es entscheidend darauf an, dass das Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Somit sind auch Aus- und Anlieferungsfahrten von der Ausnahmeregelung umfasst.
Angestellte, die gelegentlich ein Fahrzeug (nicht mehr als 7,5 Tonnen) fahren um Transporte durchzuführen (Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens), können die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen. Die Fahrer brauchen keine Lenk- und Ruhezeiten einhalten und kein EG-Kontrollgerät verwenden. Ein vorhandenes digitales Kontrollgerät kann für diesen Fall auf „out“ gestellt werden. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG - sind jedoch zu beachten.
Die Ausnahme gilt aber nicht für einen angestellten Fahrer, denn dessen Haupttätigkeit ist das Fahren. Somit benötigt er laut Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eine Fahrerkarte und muss die Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten einhalten sowie das EG-Kontrollgerät verwenden.