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Welche Be- und Entlüftung müssen Fahrzeuge haben, mit denen Kleinstmengen an Gas- und Sauerstoffflaschen sowie Kältemittel transportiert werden?

KomNet Dialog 3071

Stand: 13.07.2021

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Fahrzeugausrüstung

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Frage:

Welche Vorschriften treffen in bezug auf Be- und Entlüftung in Kleintransportern zu, wenn mit diesen Fahrzeugen Kleinstmengen in Form von Gas- und Sauerstoffflaschen sowie von Kältemitteln transportiert werden (z. B. Montagefahrzeuge)?

Antwort:

Es ist das ADR anzuwenden. Hier ist unter dem Abschnitt 7.5.11 ADR "Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter" in der CV 36 folgendes nachzulesen:


"Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Fahrzeugen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, müssen die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container mit folgendem Kennzeichen versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:


«ACHTUNG

KEINE BELÜFTUNG

VORSICHTIG ÖFFNEN»


Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.


Für die UN-Nummern 2211 und 3314 ist dieses Kennzeichen nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug oder der Container bereits gemäß der Sondervorschrift 965 des IMDG-Codes3) gekennzeichnet ist."


In den Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) finden sich noch folgende Erläuterungen zu Abschnitt 7.5.11 CV/CW 36 ADR/RID:


"7-14.1 Die Beförderung von Stoffen, die unter der CV 36/CW 36 ADR/RID befördert werden, sollte vorzugsweise nur in belüfteten Fahrzeugen/Wagen erfolgen.


7-14.2.S Auf Grund der Unfallsituation sollten Gase der Klasse 2 in offenen oder belüfteten Fahrzeugen befördert werden. Entsprechende Empfehlungen gibt es in dem Merkblatt 0211 des DVS- Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.


7-14.3.S Nur bei kurzfristigem Einsatz von nicht firmeneigenen Fahrzeugen (Mietfahrzeuge) kann ausnahmsweise auf die ausreichende Belüftung verzichtet werden, wenn das Fahrzeug keine Belüftungsmöglichkeiten hat. Zusätzlich zu der entsprechenden Aufschrift, ist der Fahrzeugführer über die möglichen Gefahren einer nicht ausreichenden Belüftung zu informieren. Die Gasflaschen sollten nach der Beförderung nicht im Fahrzeug verbleiben.


7-14.4.S Dass von den im Fahrzeug beförderten Gasen ein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, kann auch durch eine Gefährdungsanalyse ausgeschlossen werden. Damit kann auch die Anbringung des Kennzeichens nach der CV 36 begründet werden."


Hinweis:

Auf die DGUV Information 213-012 "Gefahrgutbeförderung in PKW und in Kleintransportern" möchten wir ebenso hinweisen, wie auf die "Sicherheitshinweise Transport von Gasflaschen in kleinen Mengen" des Industriegaseverbandes.