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Müssen Monteursfahrzeuge mit Sommer- bzw. Winterreifen ausgerüstet werden oder reichen sog. Ganzjahresreifen?

KomNet Dialog 14770

Stand: 31.10.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungen

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Frage:

Müssen die Monteursfahrzeuge für Fahrten im Hamburger Stadtgebiet und Umgebung mit Sommer-/Winterreifen ausgestattet werden? Durchschnitlich werden zwischen 15.000 und 20.000 Kilometer im Jahr gefahren. Im Winter werden die Nebenstrassen bei Schnee nicht geräumt und die Monteure fahren ca. 70 % in den Nebenstrassen. Zur Zeit sind auf den Fahrzeugen Ganzjahresreifen mit dem MS-Symbol montiert. Die Kollegen beklagen sich aber zum Teil über die schlechte Traktion.

Antwort:

Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Davon ausgenommen sind Privatfahrzeuge und dienstlich anerkannte Fahrzeuge. Diese gelten als nicht vom Arbeitgeber bereitgestellt und sie gehören damit nicht zu den Arbeitsmitteln im Sinne der BetrSichV.


Die in der Frage angesprochenen Monteursfahrzeuge des Arbeitgebers zählen zu den Arbeitsmitteln im Sinne der BetrSichV.

Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung - LV 35 - Abschnitt A 2.6 zu § 1 Abs. 1 „Fahrzeuge als Arbeitsmittel“ weisen wir hin.


Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht bedeutet das, dass der Arbeitgeber die für Arbeitsmittel gemäß BetrSichV geltenden Anforderungen und die der dazu erlassenen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) auch beim Bereitstellen der Monteursfahrzeuge einzuhalten bzw. zu beachten hat.

Für Fahrzeuge gelten zudem die speziell dazu von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallkassen/Berufsgenossenschaften) aufgestellten Vorschriften und Regelwerke, hier insbesondere die DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge".


Nach den grundsätzlichen Anforderungen des § 4 BetrSichV muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.


Die DGUV Vorschrift 70 führt dazu unter § 33 "Benutzung, Eignung von Fahrzeugen", dass Fahrzeuge nur bestimmungsgemäß benutzt werden dürfen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein.

In der Durchführungsanweisung wird dazu ausgeführt, dass der betriebssichere Zustand von Fahrzeugen sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand umfasst.


In Bezug auf die Fragestellung bedeutet dieses konkret, dass der Arbeitgeber mittels Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen muss, welche Bereifung je nach Witterungslage für die Monteursfahrzeuge geeignet sind.


Straßenverkehrsrechtlich ist § 2 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung (StVO) - Straßenbenutzung durch Fahrzeuge relevant:

"Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen."

In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist unter dem § 36 u. a. noch folgendes nachzulesen:


"(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,

1.durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und

2.die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.


(4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die

1.die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und

2.nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.


Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum."


Das Arbeitsschutzrecht trifft keine abschließende Regelung zu dieser Thematik. Vielmehr ist dies eine Frage des Straßenverkehrsrechts. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Straßenverkehrsbehörde.