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Dürfen für dienstliche PKW-Fahrten Head-Sets als Freisprecheinrichtungen verwendet werden?

KomNet Dialog 3573

Stand: 10.04.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze auf Fahrzeugen / Transportmitteln

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Frage:

Dürfen für dienstliche PKW-Fahrten Head-Sets als Freisprecheinrichtung verwendet werden, oder gibt es seitens der BG Einschränkungen?

Antwort:

Wer ein Fahrzeug lenkt, darf laut Straßenverkehrsordnung (StVO) generell nicht mit dem Handy telefonieren. Ausnahme: Der Fahrer nutzt eine Freisprecheinrichtung und hat beide Hände für das Lenkrad frei. Das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons dürfen nicht aufgenommen oder gehalten werden. In stehenden Fahrzeugen mit abgestelltem Motor oder für den Beifahrer ist das Telefonieren mit dem Handy ohne Einschränkung erlaubt.

"§ 23 "Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers" StVO 

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. .........

(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist."


Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Headsets mit Kabel nicht geeignet sind. Sog. Bluetooth-Geräte befreien den Fahrer schon etwas mehr. Am besten sind fest eingebaute Freisprecheinrichtungen. Headsets, die beide Ohren bedecken, sind unzulässig, da sie die Hörwahrnehmung des Fahrers beeinträchtigen. Freisprecheinrichungen müssen mit einem Prüfzeichen versehen sein.

Telefonieren während der Fahrt führt aber immer zu einer Beeinträchtigung des Fahrers. Deshalb empfiehlt sich, erst rechts heranzufahren und dann das Gespräch anzunehmen (sofern die Verkehrssituation dieses zulässt).

Gesetzliche Regelungen für dienstliche Fahrten sind neben dem Arbeitsschutzgesetz die DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge". Hier sind aber keine Beschränkungen oder Erleichterungen bekannt, die über das Maß der StVO herausgehen.

Der Arbeitgeber hat in seiner Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Gefährdung für die Dienstfahrten zu beurteilen und Maßnahmen festzulegen. Hierbei ist auch das evtl. nötige Telefonieren während der Fahrt zu berücksichtigen.