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Welche Schutzmaßnahmen müssen vorhanden sein, wenn ein Lokführer den Steuerstand seiner Torfbahn im Fahrbetrieb verlässt?

KomNet Dialog 5550

Stand: 09.04.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze auf Fahrzeugen / Transportmitteln

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Frage:

Im Fahrbetrieb verlässt der Lokführer den Steuerstand seiner Torfbahn (Schienenbahn) und verrichtet während der Fahrbewegung Arbeiten neben der fahrenden Lok (z. B. Weichen umstellen, Sand streuen). Ist dies zulässig? Wenn ja, welche Schutzmaßnahmen müssen vorhanden sein?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat ungeachtet anderer Rechtsvorschriften eine Gefährdungsbeurteilung, nach dem Arbeitsschutzgesetz  für seine Beschäftigten durchzuführen. Dies trifft auch auf den Bahnbetrieb zu. Die Gefährdungsermittlung soll Gefahren offen legen, die den Beschäftigten während des Bahnbetriebes drohen, damit konkrete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenbeseitigung festgelegt werden können.
Eine Grundlage für die Gefährdungsermittlung sind die Gebrauchsanleitungen/Betriebsvorschriften des Fahrzeugherstellers. Hier finden sich u. a. Angaben über die Wirkungsweise der Steuer- und Bremstechnik, zum sicheren Umgang mit dem Arbeitsmittel und zu Wartung und Instandhaltung.
Bei alten technischen Arbeitsmitteln (Fahrzeugen) und fehlenden Unterlagen des Herstellers ist es Aufgabe des Betreibers, die technischen Gegebenheiten zu prüfen und im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung die Betriebsvorschriften für den Bahnbetrieb festzulegen.
Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Für das Fahren eines Zuges muß ein Befähigungsnachweis des Fahrzeugführers vorliegen (siehe auch § 24 DGUV Vorschrift 73 (bisher: BGV D 30) "Schienenbahnen").
- Wer ein Fahrzeug führt, ist für die Sicherheit während der Fahrt verantwortlich. Von dieser Verantwortung ist der Fahrzeugführer nicht entbunden, wenn er während des Fahrbetriebes das Fahrzeug verläßt.
- Für die Führung eines Fahrzeuges außerhalb des Führerstandes müssen ersatzweise wirksame Hilfsmittel zur Verfügung stehen, um bei Gefahr die Fahrbewegung jederzeit zum Stillstand bringen zu können.
- Ein Entfernen vom Fahrzeug, so dass die Einflussnahme auf den Fahrbetrieb nicht mehr möglich ist, darf nur erfolgen, wenn das Fahrzeug so gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen gesichert ist, das Beschäftigte und Dritte nicht zu Schaden kommen. Welche Maßnahmen hierzu gegeeignet sind, ist von der Technik des Fahrzeuges abhängig.
- Es sind Maßnahmen vorzusehen, die die Nutzung des Fahrzeuges durch Unbefugte verhindern.

Weiter führt § 30 in den Absätzen 2 und 3 der DGUV Vorschrift 73 zum Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrbewegung aus:
"(2) Versicherte haben sich auf Schienenfahrzeugen während der Fahrbewegung so zu verhalten, dass sie nicht gefährdet werden."

Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 2:

"Diese Forderung ist erfüllt, wenn Versicherte nicht
1. auf Schienenfahrzeuge aufsteigen oder von ihnen absteigen,
2. von Schienenfahrzeug zu Schienenfahrzeug übersteigen,
3. auf Puffern, Endtritten oder Ladegut von Schienenfahrzeugen mitfahren,
4. sich in Öffnungen nicht festgelegter Außentüren von Schienenfahrzeugen aufhalten, falls mit deren Bewegung eine Gefährdung verbunden ist,
5. sich unnötig oder weit hinausbeugen,
6. bei Vorbeifahrt an Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sich auf Endtritten oder in geöffneten Seitentüren von Schienenfahrzeugen auf der Seite aufhalten, auf der der seitliche Sicherheitsabstand über der Standfläche nicht vorhanden ist.
(3) Versicherte, die am Rangieren beteiligt sind, oder Versicherte, die Arbeiten während der Fahrbewegung durchführen müssen, dürfen 
-  auf Endtritten, Endbühnen, unbeladenen oder beladenen Ladeflächen von Schienenfahrzeugen (soweit deren Ladung nicht verrutschen kann) mitfahren, wenn sie sich einen festen Stand verschaffen und festhalten können und
- bis zu einer Geschwindigkeit von höchsten 5 km/h auf- oder absteigen."
 
Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.