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Müssen in den selbstfahrenden Arbeitsbühnen ab 7,5 t unsere Fahrer die Fahrerkarten in das Kontrollgerät stecken?

KomNet Dialog 20733

Stand: 26.03.2016

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Unsere Firma vermietet selbstfahrende Arbeitsbühnen (Hubsteiger). Unsere LKW Bühnen ab 7,5 T sind mit einem Digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet.Müssen in den selbstfahrenden Arbeitsbühnen ab 7,5 t unsere Fahrer die Fahrerkarten in das Kontrollgerät stecken?

Antwort:

Wenn es sich bei den Fahrzeugen um "selbstfahrende Arbeitsmaschinen" handelt, unterliegen diese nicht dem Anwendungsbereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr.


Das Fahrzeug muss als "Selbstfahrende Arbeitsmaschine" im Fahrzeugschein eingetragen sein.


In dem Fall muss vom Fahrpersonal keine Fahrerkarte verwendet werden - auch in den Fällen nicht, wenn das Fahrzeug der Fahrtenschreiberpflicht unterliegt und sich ein EG-Kontrollgerät im Fahrzeug befindet.


Das Kontrollgerät ist über die Menüeinstellung auf den sogenannten "OUT - Betrieb" einzustellen.


Es werden weiterhin alle Bewegungsdaten (Lenkzeiten) und Geschwindigkeiten vom Kontrollgerät auch ohne gesteckter Fahrerkarte vom Kontrollgerät aufgezeichnet.


Hinweis:

Die Bestimmungen über die höchstzulässigen Arbeitszeiten gemäß Arbeitszeitgesetz bleiben hiervon unberührt.

Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten und innerhalb von vier Kalendermonaten nicht mehr als 48 Stunden betragen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten.


Die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit ist die Summe aus Lenkzeiten und sonstigen Tätigkeiten, wie z. B. das Aufstellen oder die Bedienung der Arbeitsbühne durch das Fahrpersonal.


Tägliche Arbeitszeiten von mehr als 8 Stunden müssen vom Arbeitgeber gemäß Arbeitszeitgesetz dokumentiert werden!