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Nach § 2 Begriffsbestimmungen Absatz 7 der Biostoffverordnung (BioStoffV) werden Tätigkeiten wie folgt definiert:"(7) Tätigkeiten sind1.das Verwenden von Biostoffen, insbesondere das Isolieren, Erzeugen und Vermehren, das Aufschließen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten, das Ab- und Umfüllen, das Mischen und Abtrennen sowie das innerbetriebliche Befördern, das Aufbewahren einschließl ...
Stand: 11.01.2017
Dialog: 19215
Da der Eintritt von Besuchergruppen offensichtlich zum Betrieb der Einrichtung gehört, kann dieser auch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung -BioStoffV- mit betrachtet werden. Es sind einzelfallbezogene Regelungen zu treffen in Abhängigkeit von: - der Art der Erkrankung des Tieres (handelt es sich tatsächlich um einen biologischen Arbeitsstoff oder nicht?) - der Art des Übe ...
Stand: 11.01.2017
Dialog: 15753
Die Biostoffverordnung -BioStoffV- gilt grundsätzlich für alle Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte berufsbedingt mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können (§ 1 BioStoffV). Dabei ist zu beachten, dass der BioStoffV ein umfassender Ansatz und Geltungsbereich zugrunde liegt. Sie erfasst alle Tätigkeiten mit natürlichen und gentechnisch veränderten Mikroorganismen, Zellkulturen und Huma ...
Stand: 11.01.2017
Dialog: 4341
Die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern ist nach den Vorschriften der Biostoffverordnung -BioStoffV- nicht gefordert. Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gem. § 4 BiostoffV ausreichende Informationen zu beschaffen. In der TRBA (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe) 400 wird eine genaue Handlungsanleitung zur Durchführung einer Gefährdungsbe ...
Stand: 11.01.2017
Dialog: 5427
Unter § 2 Abs. 9 Biostoffverordnung -BiostoffV- ist festgelegt, dass den Beschäftigten die in Heimarbeit Beschäftigten sowie Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen, gleichstehen. Das bedeutet, dass der in der Frage genannte Personenkreis, sofern er nicht zweife ...
Stand: 11.01.2017
Dialog: 10952
Bei Arbeiten an Toilettenanlagen kommt es zu Kontakt mit Abwasser und Fäkalien. Dabei handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten i.S. der Biostoffverordnung -BiostoffV-. In die vom Arbeitgeber zu erstellende Gefährdungsbeurteilung sind bei Arbeiten an Toilettenanlagen immer mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 (s. TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit bi ...
Stand: 11.01.2017
Dialog: 10515
Ein Labor, in dem ausschließlich Milchproben einer Qualitätskontrolle unterzogen werden, fällt unter die Biostoffverordnung -BioStoffV-. Es handelt sich bei den Tätigkeiten in der Regel um nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 8 der Biostoffverordnung. (Es sei denn, dass Mikroorganismen z. B. zur weiteren Diagnostik angezüchtet werden, dann handelt es sich um gezielte Tätigkeiten.) Wel ...
Stand: 11.01.2017
Dialog: 3685
Auf Grund der Tätigkeit in der Zuchttierhaltung ist ein Kontakt mit Mikroorganismen (biologischen Arbeitsstoffen) nicht sicher auszuschließen. Zu den Tätigkeiten zählt auch der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten, Gegenständen und Materialien, wenn bei diesen Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und dabei Beschäftigte mit den biologis ...
Stand: 11.01.2017
Dialog: 3701
Die Biostoffverordnung -BioStoffV- gilt grundsätzlich für alle Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte berufsbedingt mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können (§ 1 BioStoffV). Dementsprechend fallen die Tätigkeiten "Grobmüllbeseitigung" und "Komplettreinigung" als nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in den Anwendungsbereich der BioStoffV. Ob die Tätigkeiten an den ...
Stand: 11.01.2017
Dialog: 352
Die Entsorgung der Blumenerde stellt einen nicht gezielten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung -BioStoffV- dar. Im Boden befindet sich eine Vielzahl von Mikroorganismen. Die meisten sind hygienisch unbedenklich oder besitzen nur ein geringes Gefährdungspotential. Erfahrungsgemäß ist bei Tätigkeiten mit Boden daher nur mit einer Exposition gegenüber biologischen A ...
Stand: 11.01.2017
Dialog: 3960
Ja, im beschriebenen Fall liegt eine Tätigkeit nach Biostoffverordnung -BioStoffV- vor. Der Tätigkeitsbegriff der Biostoffverordnung ist weit gefasst und beinhaltet sämtliche Formen des Herstellens und Verwendens biologischer Arbeitsstoffe. Der § 2 Absatz 7 der Biostoffverordnung gibt hier nur beispielhafte Begriffe an ("...,insbesondere..."), die Aufzählung ist nicht abschließend. Bei dem angefüh ...
Stand: 11.01.2017
Dialog: 4021
Die Biostoffverordnung (BioStoffV) hat auch Gültigkeit für Beamte aus Bund und Ländern. Nach § 20 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist es möglich, durch Rechtsverordnungen die gänzliche oder teilweise Nichtanwendung der Vorschriften des ArbSchG im öffentlichen Dienst zu bestimmen, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei oder dem Zivilschutz. Hier wird der Tatsache Rechnung getragen, dass d ...
Stand: 11.01.2017
Dialog: 1559
Tätigkeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge fallen unter den Anwendungsbereich der Bisostoffverordnung -BioStoffV-. Der BioStoffV liegt ein umfassender Ansatz und Geltungsbereich zugrunde. Sie erfasst alle Tätigkeiten mit natürlichen und gentechnisch veränderten Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die beim Menschen zu Erkrankungen führen können.Die BioStoffV hat den Zweck, die ...
Stand: 11.01.2017
Dialog: 633
Zunächst regelt § 7 Abs. 2 Biostoffverordnung -BioStoffV-, dass der Arbeitgeber als Bestandteil der Dokumentation ein Verzeichnis der verwendeten oder auftretenden Biostoffe zu erstellen hat (Biostoffverzeichnis), soweit diese bekannt und für die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 maßgeblich sind. Weiter regelt diese Vorschrift, dass dieses Verzeichnis Angaben zur Einstufung der Biostoffe in eine Ris ...
Stand: 30.12.2016
Dialog: 20898
Zunächst ist keine Anzeige nach der BioStoffV erforderlich, wenn weder ein gezielter noch ein nicht gezielter Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen erfolgt. Soweit in einem "Forschungslabor für Lebensmittel" (hier anscheinend ein Labor, in dem neue Lebensmittelzubereitungen entwickelt werden (z. B. Convenience-Produkte) mit Lebensmitteln umgegangen wird, erfolgt kein Umgang mit biologischen Arbei ...
Stand: 16.12.2016
Dialog: 22296
Transport von Stammzellen Menschliche Stammzellen, von denen keine Gefahren gegenüber Menschen oder Tieren ausgehen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID. Erläuterungen hierzu befinden sich im Abschnitt 2.2.62.1.5 ADR "Freistellungen". Von Menschen oder Tieren entnommenene Stammzellen, bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten, können nach d ...
Stand: 16.12.2016
Dialog: 18653
Nach Nr. 4.4.1 Absatz 1 der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" sind humane Probenmaterialien, deren Infektionsstatus nicht weiter charakterisiert ist, als potentiell infektiös anzusehen und unter den Bedingungen der Schutzstufe 2 durchzuführen. Die Schutzstufe 1 ist gemäß Abs. 5 nur dann ausreichend, wenn das Mater ...
Stand: 16.12.2016
Dialog: 10892
Einen Vordruck für eine Anzeige gemäß § 16 Biostoffverordnung -BioStoffV- finden Sie u. a. bei der Bezirksregierung Köln oder dem Amt für Arbeitsschutz Hamburg. ...
Stand: 15.12.2016
Dialog: 4616
Die Forderung der TRBA 212 Punkt 5.9.1 In räumlicher Nähe zu den Arbeitsplätzen sind Umkleideräume mit Schwarz-Weiß-System zur getrennten Aufbewahrung für Arbeits- und Straßenkleidung einzurichten. Waschräume mit Duschen sind einzurichten zielt nicht grundsätzlich auf eine bauliche Schwarz-Weiß-Trennung (Waschraum zwischen Umkleideräumen) ab. Ob allerdings im Einzelfall eine bauliche Schwarz-Weiß- ...
Stand: 15.12.2016
Dialog: 5174
Gemäß Punkt 4.3.3 Abs. 3 der TRBA 100, in der der Übergang von nicht gezielten in gezielte Tätigkeiten behandelt wird, gehört zu den nicht gezielten Tätigkeiten auch die Inaktivierung des Probenmaterials nach erfolgter Identifizierung bzw. Diagnose, sofern keine weiteren gezielten Tätigkeiten folgen. Die geeigneten Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Eine Hilfestellung ...
Stand: 15.12.2016
Dialog: 10059