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Liegt eine gezielte Tätigkeit vor, wenn in einem Labor Probenmaterial entsorgt wird bei dem zuvor ein Erreger bestimmt wurde?

KomNet Dialog 10059

Stand: 15.12.2016

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Sonstiges (6.1.3)

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Frage:

Liegt eine gezielte Tätigkeit vor, wenn in einem Labor Probenmaterial entsorgt wird, bei dem zuvor ein Erreger bestimmt wurde? Vor der Untersuchung war es eine nicht gezielte Tätigkeit. Nach der Untersuchung steht schließlich das Ergebnis fest und die Probe wird entsorgt. Das Entsorgen ist nach Biostoffverordnung wieder eine Tätigkeit. Folgender Hintergrund: Probenmaterial aus nicht gezielten Tätigkeiten kann über spezielle Behälter durch einen Entsorger vernichtet werden. Probenmaterial aus einer gezielten Tätigkeiten muss vor der Entsorgung inaktiviert werden. Dazu kommt noch die Frage, ab wann nach der Biostoffverordnung die Spezies bekannt ist? Reicht es zu wissen, dass es z.B ein Staphylococcus ist, oder erst bei Bekanntwerden, dass es z.B.Staphylococcus aureus ist?

Antwort:

Gemäß Punkt 4.3.3 Abs. 3 der TRBA 100, in der der Übergang von nicht gezielten in gezielte Tätigkeiten behandelt wird, gehört zu den nicht gezielten Tätigkeiten auch die Inaktivierung des Probenmaterials nach erfolgter Identifizierung bzw. Diagnose, sofern keine weiteren gezielten Tätigkeiten folgen.
Die geeigneten Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Eine Hilfestellung bietet dazu die TRBA 400.

Zu Ihrer 2. Frage: Rein biologisch gesehen handelt es sich bei Staphylococcus nur um eine Bakterien-Gattung, die aus unterschiedlichen Spezies besteht. Je nach Species können die Bakterien in Risikogruppe 1 oder Risikogruppe 2 eingestuft sein.
Auch wenn die Bakterien im vorliegenden Fall nicht der Spezies nach bekannt sind, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch für nicht gezielte Tätigkeiten die entsprechenden Schutzmaßnahmen getroffen werden. Ist eine Infektionsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 möglich, sind in der Regel Maßnahmen der Schutzstufe 2 zu treffen. Neben der Infektionsgefährdung müssen die toxischen und sensibilisierenden Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe zusätzlich berücksichtigt werden und ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen getroffen werden.