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Benötigt man für die passive Lagerung von Lebensmittelproben aus einem Forschungslabor eine behördliche Anzeige und Schutzmaßnahmen wie für ein S2-Labor?

KomNet Dialog 22296

Stand: 16.12.2016

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Sonstiges (6.1.3)

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Frage:

Benötigt man für die passive Lagerung von Lebensmittelproben aus einem Forschungslabor (Forschungsbereich Lagerversuche an Lebensmitteln) eine behördliche Anzeige wie für ein S2-Labor? Sind die gleichen Schutzmaßnahmen wie für diese Labore vorzusehen? Schwierigkeiten machen Maßnahmen wie Waschgelegenheit im Raum oder eine Raumluftabsaugung. Wie müssten die Proben ordnungsgemäß verpackt sein, bedamit keine Gefährdung von den Biostoffen,die ggf. auf diesen Proben gewachsen sind für die Beschäftigten ausgeht?

Antwort:

Zunächst ist keine Anzeige nach der BioStoffV erforderlich, wenn weder ein gezielter noch ein nicht gezielter Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen erfolgt.

Soweit in einem "Forschungslabor für Lebensmittel" (hier anscheinend ein Labor, in dem neue Lebensmittelzubereitungen entwickelt werden (z. B. Convenience-Produkte) mit Lebensmitteln umgegangen wird, erfolgt kein Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen.

Werden biologisch veränderte Lebensmittel (z. B. Wein, Käse, Brot) verwendet oder hergestellt, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV zu ermitteln, ob ein gezielter oder nicht gezielter Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen erfolgt, welche biologischen Arbeitsstoffe verwendet werden und an welchen Arbeitsplätzen der Umgang erfolgt. Die Tatsache, dass Lebensmittelproben dabei aus dem eigentlichen Laborbereich in angrenzende Bereiche umgelagert werden, führt dabei für sich genommen nicht zwingend zu dem Ergebnis, dass dann kein Umgang mehr stattfindet. Diese Bewertung ergibt sich aber erst an Hand der tatsächlich vorgenommenen Tätigkeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

In Abhängigkeit von dem Ergebnis der Ermittlungen sind dann die erforderlichen Schutzmaßnahmen je nach identifiziertem biologischen Arbeitsstoff zu planen und ggf. entsprechend § 16 BioStoffV eine Anzeige vorzulegen.

Besteht der Verdacht bzw. ist aus vorangegangenen Tätigkeiten bekannt, dass bei der Lagerung von Lebensmittelproben sich biologische Arbeitsstoffe in den Proben entwickeln, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, mit welchen biologischen Arbeitsstoffen zu rechnen ist. Die Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe sind zu ermitteln und in Abhängigkeit von diesen Eigenschaften die Schutzmaßnahmen zu planen, durch die Arbeitnehmer/innen wirksam vor Gefahren dieser biologischen Arbeitsstoffe geschützt werden können.

Soweit nicht ermittelt werden kann, welche biologischen Arbeitsstoffe bei den eingelagerten Lebensmitteln auftreten können, sind, da auch Shigellen beim Verderben von Lebensmitteln vorkommen können, Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3 vorzusehen. Soweit das Vorkommen von Shigellen oder anderen biologischen Arbeitsstoffen die in Risikogruppe 3 eingestuft sind bei den vorgesehenen Versuchen nicht ausgeschlossen werden kann und zumindest ein nicht gezielter Umgang mit diesen biologischen Arbeitsstoffen bei den vorgesehenen Tätigkeiten erfolgt, ist weiterhin eine Anzeige nach § 16 BioStoffV erforderlich.