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Muss für die Reinigung verstopfter Toiletten u.a. ein Biostoffverzeichnis gefertigt werden?

KomNet Dialog 20898

Stand: 30.12.2016

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Sonstiges (6.1.3)

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Frage:

Bei uns im Unternehmen haben wir Hausmeister (Reinigen von verstopften Toiletten) und Gärtner beschäftigt, denen eine G42-Untersuchung angeboten wird. Muss für für diese nicht gezielten Tätigkeiten mit BioStoffen ein Biostoffverzeichnis gem §7 (2) BioStoffV gefertigt werden? Wenn nein, welche Vorschriften /Richtlinien regeln ein Biostoffverzeichnis genauer?

Antwort:

Zunächst regelt § 7 Abs. 2 Biostoffverordnung -BioStoffV-, dass der Arbeitgeber als Bestandteil der Dokumentation ein Verzeichnis der verwendeten oder auftretenden Biostoffe zu erstellen hat (Biostoffverzeichnis), soweit diese bekannt und für die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 maßgeblich sind.

Weiter regelt diese Vorschrift, dass dieses Verzeichnis Angaben zur Einstufung der Biostoffe in eine Risikogruppe nach § 3 und zu ihren sensibilisierenden, toxischen und sonstigen die Gesundheit schädigenden Wirkungen beinhalten muss.

Diese Passage regelt hinreichend genau und entsprechend dem Schutzziel der Vorschrift die Inhalte, die in dem Verzeichnis enthalten sein müssen.

Sinn und Zweck des Verzeichnisses ist dabei nicht die Erstellung eines Verzeichnisses als solches, sondern die systematische Erfassung der bekannten biologischen Arbeitsstoffe und der von ihnen ausgehenden Gesundheitsgefahren. Nur so können in dem sich anschließenden Schritt in der Gefährdungsbeurteilung entsprechend der festgestellten Gesundheitsgefahren die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Bzgl. der Frage, ob für die angesprochenen Berufsgruppen (Hausmeister, Gärtner) und den von diesen ggf. vorgenommenen nicht gezielten Tätigkeiten ein Verzeichnis der Biostoffe zu erstellen ist, muss zunächst erfasst werden, welche nicht gezielten Tätigkeiten von den entsprechenden Arbeitnehmern vorgenommen werden. Sind diese bekannt (z. B. Reinigung verstopfter Toiletten), ist zu prüfen, ob bei diesen Tätigkeiten entsprechend § 2 Abs. 8 der oder die Biostoffe der Spezies nach bekannt sind. Ist dies der Fall, müssen sie in das Verzeichnis aufgenommen werden.

Im Rahmen der Recherchen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV ist es dabei sinnvoll, bei Experten für diese Berufsgruppen z. B. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) oder dem Zentralverband Sanitär Heizung Klima nachzufragen, ob für typische Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bereits Informationen über die dabei üblicherweise anzutreffenden biologischen Arbeitsstoffe vorliegen.

Ausgehend von diesen Informationen kann dann das Biostoffverzeichnis ergänzt werden.