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KomNet-Wissensdatenbank

Fällt eine Zuchtstation für Bullen und Eber bzgl. der Gefährdungsbeurteilung unter die Biostoffverordnung?

KomNet Dialog 3701

Stand: 11.01.2017

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Anwendungs- und Geltungsbereich

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Frage:

Fällt eine Zuchtstation für Bullen und Eber, in der den Tieren Sperma zu Zuchtzwecken entnommen wird, in der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung unter die Biostoffverordnung? Oder reicht es aus, eine Beurteilung gemäß des Arbeitschutzgesetzes durchzuführen?

Antwort:

Auf Grund der Tätigkeit in der Zuchttierhaltung ist ein Kontakt mit Mikroorganismen (biologischen Arbeitsstoffen) nicht sicher auszuschließen. Zu den Tätigkeiten zählt auch der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten, Gegenständen und Materialien, wenn bei diesen Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und dabei Beschäftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können (vergl. § 2 Abs. 7 Biostoffverordnung - BioStoffV).

Siehe dazu auch die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) - TRBA 230 "Landwirtschaftliche Nutztierhaltung" und TRBA 120 "Versuchstierhaltung", die auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden sind.

Einen Überblick über Zoonosen finden sie hier: http://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/zoonosen/index.htm .