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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Hersteller von biologischen Arbeitsstoffen Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stellen?

KomNet Dialog 5427

Stand: 11.01.2017

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Anwendungs- und Geltungsbereich

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Frage:

Müssen Hersteller von biologischen Arbeitsstoffen Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stellen? In unseren mikrobiologischen Laboratorien gehen die Mitarbeiter mit verschiedenen biologischen Arbeitsstoffen um. Z.B. Seren, Laborstämme, Referenzpräperate und Keime aller Art. Diese werden zum Teil von internationalen Instituten vorgeschrieben und auch bezogen (NIBSC, TGA, CBER). Diese Präparate enthalten z.T. auch Gefahrstoffe, wenn auch in geringen Konzentrationen. Daher müssen wir eine Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV und GefStoffV durchführen. Um die Gefährdung bewerten zu können, benötigen wir genauere Angaben vom Hersteller. Meine Frage: Sind die Hersteller solcher Präparate verpflichtet, ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache gemäß EU-Vorgaben mitzuliefern? Gibt es weitere Datenbanken/Informationsquellen zur Gefährlichkeit biologischer Arbeitsstoffe?

Antwort:

Die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern ist nach den Vorschriften der Biostoffverordnung -BioStoffV- nicht gefordert.
Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gem. § 4 BiostoffV ausreichende Informationen zu beschaffen. In der TRBA (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe) 400 wird eine genaue Handlungsanleitung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gegeben. Unter Ziffer 4.2.1 werden alle Informationsquellen, u.a. die EU-Richtlinie 2000/54/EG, die die verbindlichen Einstufungen biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2-4 enthält, genannt.

Sind die Stoffe oder Zubereitungen gefahrstoffrechtlich eingestuft, hat der Hersteller, Einführer oder erneute Inverkehrbringer gem. § 6 Gefahrstoffverordnung - GefStoffV ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.