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Liegt eine Tätigkeit i.S.d. BioStoffV vor, wenn Krankenhausabfälle in desinfizierten, verschlossenen Behältern in einer Müllverbrennungsanlage ungeöffnet der Verbrennung zugeführt werden?

KomNet Dialog 4021

Stand: 11.01.2017

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Anwendungs- und Geltungsbereich

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Frage:

Liegt eine Tätigkeit im Sinne der BioStoffV § 2(7) vor, wenn Krankenhausabfälle in desinfizierten, verschlossenen und BAM-zugelassenen Behältern in einer Müllverbrennungsanlage ungeöffnet der Verbrennung zugeführt werden ? Wie sind für diesen Fall die Begriffe `Lagern` und `Aufbewahren` im Sinne der BioStoffV definiert?

Antwort:

Ja, im beschriebenen Fall liegt eine Tätigkeit nach Biostoffverordnung -BioStoffV- vor.

Der Tätigkeitsbegriff der Biostoffverordnung ist weit gefasst und beinhaltet sämtliche Formen des Herstellens und Verwendens biologischer Arbeitsstoffe. Der § 2 Absatz 7 der Biostoffverordnung gibt hier nur beispielhafte Begriffe an ("...,insbesondere..."), die Aufzählung ist nicht abschließend.

Bei dem angeführten Beispiel sind wahrscheinlich Tatbestände wie "innerbetriebliches Befördern", "Lagern", "Entsorgen" erfüllt (abhängig vom jeweiligen Einzelfall, der aus der Fragestellung nicht genauer hervorgeht). Aufbewahren ist hierbei Teil des Lagerns "zur baldigen Abgabe oder Weiterverarbeitung".

Entscheidend für die Erfüllung des Tätigkeitsbegriffes ist hierbei nicht, welche Schutzmaßnahmen getroffen wurden, um einen Kontakt des Beschäftigten mit dem biologischen Arbeitsstoff zu verhindern ("desinfizierte, verschlossene und BAM-zugelassene Behälter...ungeöffnet zur Verbrennung"). Das Ergreifen der aufgeführten Schutzmaßnahmen ist vielmehr die logische Konsequenz aus der Anwendung der Biostoffverordnung und führt keinesfalls dazu, dass mit deren Erfüllung eine Anwendung der Biostoffverordnung nicht mehr gegeben ist.