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KomNet-Wissensdatenbank

Fällt das Entfernen von Blumenerde aus Blumenkästen unter die Biostoffverordnung?

KomNet Dialog 3960

Stand: 11.01.2017

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Anwendungs- und Geltungsbereich

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Frage:

An einem Gebäude aus den 70er Jahren sind Betonblumenkästen als Balkonbrüstungen montiert. Zwecks Betonsanierung muss aus ca. 30 Blumenkästen die Blumenerde entfernt werden. Handelt es sich hierbei um Arbeiten, die unter die Biostoffverordnung fallen? Welche Arbeitsschutzmaßnahmen sind zu treffen?

Antwort:

Die Entsorgung der Blumenerde stellt einen nicht gezielten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung -BioStoffV- dar. Im Boden befindet sich eine Vielzahl von Mikroorganismen. Die meisten sind hygienisch unbedenklich oder besitzen nur ein geringes Gefährdungspotential.

Erfahrungsgemäß ist bei Tätigkeiten mit Boden daher nur mit einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 und 2 zu rechnen, wobei die biologischen Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 überwiegen und keine besondere Gefährdung zu erwarten ist, also Maßnahmen der Schutzstufe 1 ausreichen. Allgemeine Hygienemaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die der Schutzstufe 1 zuzuordnen sind, sind in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 "Allgemeine Hygienemaßnamen: Mindestanforderungen" festgelegt.