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Greift bei der Sanierung von Toilettenanlagen die Biostoffverordnung? Welche Schutzmaßnahmen müssen hierbei ergriffen werden?

KomNet Dialog 10515

Stand: 11.01.2017

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Anwendungs- und Geltungsbereich

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Frage:

Bei der Sanierung von alten Gebäuden werden die Toilettenanlagen, sprich Spülbecken, Toilettenschüsseln, Abflußleitungen usw., demontiert und gegen neue ausgetauscht. Greift bei diesen Tätigkeiten die Biostoffverordnung, und welche Maßnahmen (evtl. Betriebsanweisungen usw.) müssen ergriffen werden?

Antwort:

Bei Arbeiten an Toilettenanlagen kommt es zu Kontakt mit Abwasser und Fäkalien. Dabei handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten i.S. der Biostoffverordnung -BiostoffV-. 

In die vom Arbeitgeber zu erstellende Gefährdungsbeurteilung sind bei Arbeiten an Toilettenanlagen immer mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 (s. TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen") einzubeziehen. Desweiteren sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die in Betracht kommenden Maßnahmen der Schutzstufe 2 zu ermitteln und umzusetzen. Dabei kann die TRBA 220  "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" analog angewendet werden. In der TRBA 220 werden die potentiellen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe (Viren, Bakterien, Pilze, Einzeller und Würmer) dargestellt und grundsätzlich beurteilt.

Nach dem § 4 i.V. mit dem Anhang Teil 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge -ArbMedVV-  hat der Arbeitgeber Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalien-kontaminierten Gegenständen in Kläranlagen und in der Kanalisation zu veranlassen.
Bei sonstigen nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der BiostoffV zuzuordnen sind, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten die Vorsorge anbieten.
Bei biologischen Arbeitsstoffen, die im Anhang Teil 2 der ArbMedVV als impfpräventabel gekennzeichnet sind - hier Hepatitis A - hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtvorsorge ein Impfangebot unterbreitet wird.
Auch wenn keine Pflichtvorsorge erforderlich ist, empfiehlt sich bei Tätigkeiten mit Abwasser grundsätzlich eine Impfung gegen Hepatitis A.