Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Fallen die Tätigkeiten von Gärtnern, Köchen, Reinigungspersonal, Kfz-Handwerkern, Lackierern und Malern unter die Biostoffverordnung?

KomNet Dialog 4341

Stand: 11.01.2017

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Anwendungs- und Geltungsbereich

Favorit

Frage:

Fallen die Tätigkeiten von Gärtnern, Küchenhilfen, Köchen (Großküche), Reinemachepersonal, Kfz-Handwerkern, Lackierern, Malern unter die Biostoffverordnung?

Antwort:

Die Biostoffverordnung -BioStoffV- gilt grundsätzlich für alle Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte berufsbedingt mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können (§ 1 BioStoffV). Dabei ist zu beachten, dass der BioStoffV ein umfassender Ansatz und Geltungsbereich zugrunde liegt. Sie erfasst alle Tätigkeiten mit natürlichen und gentechnisch veränderten Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die beim Menschen zu Erkrankungen führen können.

Unter dieser rechtlichen Voraussetzung muss man davon ausgehen, dass bei Gärtnern und Reinigungspersonal grundsätzlich ein Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen vorliegt, wobei in der Regel Maßnahmen der Schutzstufe 1 ausreichend sein werden.

Bei Kfz-Handwerkern, Malern und Lackierern ist es eher selten bis unwahrscheinlich, dass ein Umgang mit biologischen Arbeitstoffen im Rahmen der Tätigkeit vorkommen wird. Ausnahmen sind denkbar, wenn z. B. Tätigkeiten durchgeführt werden müssen, bei denen mit Schimmelbefall (Gebäudesanierung) zu rechnen ist.
Bei Küchenpersonal kommt es ebenfalls auf die betriebliche Situation an, z. B. sind hier Gefährdungen durch Salmonellen denkbar.

Der Arbeitgeber muss daher, möglichst unter Beteiligung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung abklären, ob in seinem Betrieb bei bestimmten Tätigkeiten ein Umgang mit biologischen Arbeitstoffen vorliegen kann und welche Schutzmaßnahmen nötig sind.
Allgemeine Hygienemaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die der Schutzstufe 1 zuzuordnen sind, sind in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 "Allgemeine Hygienemaßnamen: Mindestanforderungen" festgelegt.