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Was ist nach TRBA 212 Punkt 5.9.1 mit Umkleideräumen mit Schwarz-Weiß Bereich gemeint?

KomNet Dialog 5174

Stand: 15.12.2016

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Sonstiges (6.1.3)

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Frage:

Was ist nach TRBA 212 Punkt 5.9.1 mit Umkleideräumen mit Schwarz-Weiß Bereich gemeint? Sind das Umkleideräume mit Spindsystemen die eine getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Schutzkleidung ermöglichen (Doppelspindsysteme) oder sind damit 2 Umkleideräume gemeint, die über einen Waschraum verbunden sind (bauliche Trennung in Schwaz-Weiß Bereich)? Eigentlich ist ja die einfache Trennung von Arbeits- und Straßenkleidung schon Bestandteil der TRBA 500.

Antwort:

Die Forderung der TRBA 212 Punkt 5.9.1 In räumlicher Nähe zu den Arbeitsplätzen sind Umkleideräume mit Schwarz-Weiß-System zur getrennten Aufbewahrung für Arbeits- und Straßenkleidung einzurichten. Waschräume mit Duschen sind einzurichten zielt nicht grundsätzlich auf eine bauliche Schwarz-Weiß-Trennung (Waschraum zwischen Umkleideräumen) ab.
Ob allerdings im Einzelfall eine bauliche Schwarz-Weiß-Trennung dennoch erforderlich ist, ist Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung. Dies kann z. B. der Fall sein für Beschäftigte, die Arbeiten im Bunkerbereich ausführen, wenn dort biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 auftreten können (siehe Punkt 4.1 Abs. 2 TRBA 212) oder bei der Verbrennung von nicht ausreichend behandelten Tiermehlen (siehe Punkt 4.1 Abs. 3 TRBA 212), wenn die Beschäftigten hiermit in Kontakt kommen können.