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Wer ist bei Studenten, Praktikanten und freien Mitarbeitern für den Arbeitsschutz bezüglich biologischer Arbeitsstoffe zuständig?

KomNet Dialog 10952

Stand: 11.01.2017

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Anwendungs- und Geltungsbereich

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Frage:

In unserer Forschungseinrichtung werden auch Feldversuche in der freien Natur durchgeführt. Die Möglichkeit eines Zeckenbisses ist daher gegeben. Diese Teams bestehen teilweise aus eigenen Mitarbeitern, aber auch aus Studenten, Praktikanten und freien Mitarbeitern. Wir bieten für unsere Mitarbeiter Vorsorgeuntersuchungen und ggf. auch die nötigen Impfungen an. Wie verhält es sich bei den Übrigen? (freie Mitarbeitern, Studenten und Praktikanten). Ich habe mal gelesen: "Wer den Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, ist auch für die Arbeitssicherheit und für den Gesundheitsschutz verantwortlich"... Stimmt das so??

Antwort:

Unter § 2 Abs. 9 Biostoffverordnung -BiostoffV- ist festgelegt, dass den Beschäftigten die in Heimarbeit Beschäftigten sowie Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen, gleichstehen. Das bedeutet, dass der in der Frage genannte Personenkreis, sofern er nicht zweifelsfrei eine selbständige Tätigkeit ausübt, unter den Anwendungsbereich der Biostoffverordnung fällt.

Nach § 14 Absatz 2 hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten auf der Grundlage der jeweils aktuellen Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung ist so durchzuführen, dass bei den Beschäftigten ein Sicherheitsbewusstsein geschaffen wird. Die Beschäftigten sind auch über die Voraussetzungen zu informieren, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge haben. Im Rahmen der Unterweisung ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen mit Hinweisen zu besonderen Gefährdungen zum Beispiel bei verminderter Immunabwehr. Soweit erforderlich ist bei der Beratung die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen.

Mittels der Gefährdungsbeurteilung ist mit Unterstützung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu klären, ob Tätigkeiten entsprechend Teil 2 des Anhangs zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge -ArbMedVV-  ausgeübt werden und daraufhin sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.