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Gelten Stammzellen (in Plasma) beim Transport als Gefahrgut? Wo erhalte ich Hinweise zur sicheren Lagerung von Stammzellen?

KomNet Dialog 18653

Stand: 16.12.2016

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Sonstiges (6.1.3)

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Frage:

Ich habe Fragen zum Transport und zur sicheren Lagerung von Stammzellen. 1) gelten Stammzellen (in Plasma) beim Transport als Gefahrgut? 2) welche Gesetze und Richlinen geben mir Hinweise zur Lagerung (sicherer Umgang) der Stammzellen?

Antwort:

Transport von Stammzellen
Menschliche Stammzellen, von denen keine Gefahren gegenüber Menschen oder Tieren ausgehen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID. Erläuterungen hierzu befinden sich im Abschnitt 2.2.62.1.5 ADR "Freistellungen".
Von Menschen oder Tieren entnommenene Stammzellen, bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten, können nach den Kriterien des Abschnittes 2.2.62.1.5.6 ADR als "medizinisches Probematerial" behandelt und befördert werden.
Bei dieser Beförderung ist allerdings noch zu berücksichtigen, dass zusätzliche Gefahren vorliegen bzw. entstehen können, z. B. durch den tiefgekühlten Versand.

Lagerung von Stammzellen
Beim Umgang mit Stammzellen, die entsprechend der Definition des § 2 Abs. 1 BioStoffV biologische Arbeitsstoffe darstellen, ist wie beim Umgang mit anderen biologischen Arbeitsstoffen zunächst entsprechend § 4 BioStoffV vor dem erstmaligen Umgang eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist dabei bei gezielten Tätigkeiten die Identifizierung des biologischen Arbeitsstoffes hier anscheinend menschliche Stammzellen und deren Einstufung nach den Kriterien der TRBA 450 bzw. der TRBA 468 in eine Schutzstufe.

Für den Umgang (also auch für die Lagerung) der Stammzellen sind dann entsprechend der zugeordneten Schutzstufe die Anforderungen der TRBA 100 bzw. der TRBA 500 anzuwenden.