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Ist eine Zugangsbeschränkung für einen Arbeitsbereich für betriebsfremde Personen bei Zuweisung der Schutzstufe 2 nach BioStoffV verbindlich?

KomNet Dialog 15753

Stand: 11.01.2017

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Anwendungs- und Geltungsbereich

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Frage:

Ist eine Zugangsbeschränkung für einen Arbeitsbereich für betriebsfremde Personen bei Zuweisung der Schutzstufe 2 nach BioStoffV verbindlich? Im Gebäude einer Auffangstation für verletzte/kranke heimische Wildtiere (Vögel vorw. Greifvögel, Wasservögel, Marder, Fledermäuse, Igel, gelegentlich Frischlinge und Jungfüchse u.a.) finden auch Informationsveranstaltungen für Kindergärten und Schulen statt. Im Raum stehen ohne räumliche Abtrennung viele Käfige, in denen die Tiere gepflegt werden (Füttern, Wundversorgung u.a.) und zu denen Besuchergruppen freien Zugang haben. Hierbei ist es erforderlich (z.B. bei bestimmten tierpflegerischen Arbeiten, Reinigungsarbeiten) die Tiere auch aus den Käfigen zu entnehmen. In der Gefährdungsbeurteilung wurde aufgrund des möglichen Infektionspotenzials die Schutzstufe 2 zugewiesen. In wie weit ist es notwendig, Besuchergruppen (insbesondere Kindern) den Zutritt zu dem Gebäude zu verbieten?

Antwort:

Da der Eintritt von Besuchergruppen offensichtlich zum Betrieb der Einrichtung gehört, kann dieser auch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung -BioStoffV- mit betrachtet werden.

Es sind einzelfallbezogene Regelungen zu treffen in Abhängigkeit von:
- der Art der Erkrankung des Tieres (handelt es sich tatsächlich um einen biologischen Arbeitsstoff oder nicht?)
- der Art des Übertragungsweges (aerogen, oral, dermal....?)
- der Art des Kontaktes der Besucher mit den Tieren (Tier verbleibt im Käfig, Tier bewegt sich nach Entnahme selbständig frei, Tier wird von den Besuchern angefasst, ....)...

Auf der Basis der erhobenen Daten kann die Gefährdung für die Besucher(gruppe) fallbezogen ermittelt werden. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass in der Regel nicht der Raum selbst der Schutzstufe 2 unterliegt, sondern nur bestimmte Tätigkeiten der Beschäftigten in einem Raum der Schutzstufe 2 unterliegen.
Im Rahmen der Bewertung der Gefährdung spielt der zuständige Arbeitsmediziner eine entscheidende Rolle.

Sollte der Raum aufgrund bestimmter, dauernd stattfindender Tätigkeiten oder anderer, in der Frage nicht definierten Randbedingungen, als Ganzes dauerhaft der Schutzstufe 2 zugeordnet sein, ist der Zutritt auf die "berechtigten Personen" gemäß TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" Punkt 4.2.4 zu beschränken. Die in der Frage genannten Besuchergruppen gehören nicht zu den "berechtigten Personen".