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Anwendung der Biostoffverordnung bei Reinigungsarbeiten in Personenzügen

KomNet Dialog 352

Stand: 11.01.2017

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Anwendungs- und Geltungsbereich

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Frage:

1.Lokomotivführer sollen auf Unterwegs- u. Endbahnhöfen eine Grobmüllbeseitigung durchführen. 2.An bestimmten Endbahnhöfen eine Komplettreinigung.(Mülltonnen, Aschenbecher etc. leeren) WCs auf Verunreinigungen kontrollieren. 3.Eingesammelter Müll in Müllsäcken wird auf dem nicht benutztem Führerstand gelagert.Der nicht benutzte Führerstand muß aber im Störungsfall (z.B.Sicherung tauschen) oder mind.1 x täglich für den techn. Vobereitungsdienst betreten werden. Frage: Gilt auch hier die Biostoffverordnung und wie sieht es mit der Aufklärungspflicht (z.B. Gefährdung durch Spritzen) des Arbeitgebers aus?

Antwort:

Die Biostoffverordnung -BioStoffV- gilt grundsätzlich für alle Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte berufsbedingt mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können (§ 1 BioStoffV). Dementsprechend fallen die Tätigkeiten "Grobmüllbeseitigung" und "Komplettreinigung" als nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in den Anwendungsbereich der BioStoffV.

Ob die Tätigkeiten an den WCs auch unter die BioStoffV fallen, hängt davon ab, ob es sich um reine (Sicht)Kontrolle oder auch um Reinigungstätigkeit handelt. (Dies geht aus der Anfrage nicht eindeutig hervor). Im Falle der WC-Reinigung fällt auch diese Tätigkeit als nicht gezielte Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen unrter den Anwendungsbereich der BiosStoffV.

Den Arbeitgeber trifft im vorliegenden Falle nicht nur die angefragte "Aufklärungspflicht" gegenüber den Beschäftigten sondern auf der Basis der BioStoffV eine Reihe weiterer Verpflichtungen:

Der Arbeitgeber hat für die beschriebenen nicht gezielten Tätigkeiten "Müllbeseitigung" und "WC-Reinigung" eine Gefährdungsbeurteilung nach der Maßgabe des § 4 BioStoffV und der TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"  zu erstellen.

Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutz- und Hygienemaßnahmen nach dem § 9 der BioStoffV festzulegen. Analog können hier auch einige Maßnahmen aus der TRBA 213 "Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen" entnommen werden.

Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine Betriebsanweisung für die Tätigkeiten "Müllbeseitigung" und "WC-Reinigung" nach den Maßgaben des § 14 Abs. 1 BioStoffV zu erstellen und gemäß § 14 Abs. 2 BioStoffV die Beschäftigten zu unterweisen (angefragte "Aufklärungspflicht").

Der Arbeitgeber hat für eine angemessene Arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Maßgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge -ArbMedVV- zu sorgen. Insbesondere wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine Gefährdung durch spitze, scharfe Gegenstände und Blutkontakt (z. B. benutzte Spritzen(nadeln)) gegeben sein kann, sind hier Maßnahmen für biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 (Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus, HIV) zu treffen bzw. entsprechende Impfangebote (HBV) zu machen.