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Fällt ein Labor, in dem ausschließlich Milchproben einer Qualitätskontrolle unterzogen werden, unter die Biostoffverordnung?

KomNet Dialog 3685

Stand: 11.01.2017

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Anwendungs- und Geltungsbereich

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Frage:

Fällt ein Labor, in dem ausschließlich Milchproben einer Qualitätskontrolle unterzogen werden, unter die Biostoffverordnung ? Und wenn ja, in welche Stufe ist das Labor einzuordnen ?

Antwort:

Ein Labor, in dem ausschließlich Milchproben einer Qualitätskontrolle unterzogen werden, fällt unter die Biostoffverordnung -BioStoffV-.
Es handelt sich bei den Tätigkeiten in der Regel um nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 8 der Biostoffverordnung. (Es sei denn, dass Mikroorganismen z. B. zur weiteren Diagnostik angezüchtet werden, dann handelt es sich um gezielte Tätigkeiten.)

 Welcher Schutzstufe diese Tätigkeiten zuzuordnen sind, hängt von der Risikogruppe der in der Milch ggf. auftretenden Mikroorganismen ab.

Wird ausschließlich bereits sterilisierte/pasteurisierte Milch untersucht (Endkontrolle), ist die Schutzstufe 1 als ausreichend anzusehen.

Wird auch die Rohmilch untersucht (Eingangskontrolle), hängt es davon ab, welche Mikroorganismen erfahrungsgemäß hier bisher aufgetreten sind bzw. in vergleichbaren Laboratorien auftreten (nicht welche Mikroorganismen theoretisch auftreten könnten!).
Infrage kommen Mikroorganismen der Risikogruppe 2 nach Biostoffverordnung, wie z. B. Campylobacter spp., Listeria monocytogenes, Salmonella enterica, Yersinia enterocolitica oder Yersinia pseudotuberculosis sowie Mikroorganismen der Risikogruppe 3, wie Brucella melitensis oder Coxiella burnetii und der Risikogruppe 3** wie EHEC.

Von der Häufigkeit des Auftretens dieser Mikroorganismen und der Art der durchgeführten Tätigkeiten (z. B. weitere Anreicherung zur Diagnostik) hängt es ab, ob bestimmte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind.

In der Regel fallen die Tätigkeiten zur Qualitätssicherung von Milchproben aber unter die Schutzstufe 1 (siehe hierzu auch Ziffer 5.2 der TRBA 100).
Die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen und weitere Hinweise zur Einstufung von Tätigkeiten in Laboratorien gibt die TRBA 100, die z.B. von der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) heruntergeladen werden kann.