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Gilt die Biostoffverordnung (und sonstige Rechtsverordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz) auch für Beamte?

KomNet Dialog 1559

Stand: 11.01.2017

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Anwendungs- und Geltungsbereich

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Frage:

Ich habe eine Frage zum Arbeitsschutzgesetz: Nach § 20 Abs.1 ArbschG regelt das Landesrecht, ob die nach § 18 ArbschG erlassenen Rechtsverordnungen -wie z.B. die Biostoffverordnung- auch für Beamte gelten. Hat das Land NRW entsprechende Regelungen getroffen?

Antwort:

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) hat auch Gültigkeit für Beamte aus Bund und Ländern. Nach § 20 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist es möglich, durch Rechtsverordnungen die gänzliche oder teilweise Nichtanwendung der Vorschriften des ArbSchG im öffentlichen Dienst zu bestimmen, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei oder dem Zivilschutz. Hier wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die strikte Anwendung des ArbSchG mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben in diesen Bereichen in Konflikt kommen könnte. Für die Tätigkeiten nach der BioStoffV ist im allgemeinen dieser Konflikt nicht gegeben.