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, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmensa) von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen oderb) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge ...
Stand: 06.01.2010
Dialog: 9492
Generell unterliegen reine Transportfahrten ab einem zulässigen Gesamtgewicht (zgG) von mehr als 2,8 t der Nachweispflicht. Bis einschliesslich 3,5 t zgG würde auch ein handschriftlicher Nachweis reichen, sofern ein Kontrollgerät nicht verbaut ist. Über 3,5 t zgG ist der Einbau und die Nutzung eines Kontrollgerätes verpflichtend. Darüberhinaus ist eine eigene Unternehmens- und Fahrerkarte ...
Stand: 18.06.2017
Dialog: 13704
Die von Ihnen angesprochenen Ausnahme ist, wenn Sie die angeführten Bedingungen erfüllen, in der EG VO Nr. 561/2006 Artikel 13 Buchstabe d) zweiter Spiegelstrich genannt:"Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, - (...) - die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes ...
Stand: 05.06.2024
Dialog: 6558
jedoch nicht für: - Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit darstellt. - Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind. Gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 2 sind unter anderem Fahrzeuge, die von Gartenbauunternehmen zur Güterbeförderung, im Rahmen ihrer eigenen ...
Stand: 23.06.2014
Dialog: 6464
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t werden von den VO (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 erfasst.Gem. Artikel 3 Buchstabe f VO (EG) Nr. 561/2006 sind "besondere Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden" von der Verordnung befreit. Es handelt sich um Abschleppwagen, Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge mit entspr ...
Stand: 29.12.2020
Dialog: 4030
Fahrerkarte sein. Er darf nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen. Um die Arbeitszeit von Anfang an zu erfassen, ist es wichtig, dass die Fahrerkarte gleich zu Beginn der Arbeitsschicht in das Gerät gesteckt wird und der Fahrer sich anmeldet.Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert ...
Stand: 10.05.2024
Dialog: 5772
Generell unterliegen reine Transportfahrten ab einem zulässigen Gesamtgewicht (zgG) von mehr als 2,8 t der Nachweispflicht. Bis einschliesslich 3,5 t zgG würde auch ein handschriftlicher Nachweis reichen sofern ein Kontrollgerät nicht verbaut ist. Über 3,5 t zgG ist der Einbau und die Nutzung eines Kontrollgerätes verpflichtend. Darüberhinaus ist eine eigene Unternehmens- und Fahrerkarte ...
Stand: 25.02.2011
Dialog: 13116
Das Kontrollgerät darf in dem von Ihnen beschriebenen Fall nicht "Out of Scope" gestellt werden. Be- und Entladetätigkeiten durch den Fahrer sind, auch auf dem eigenen Betriebsgelände, durch die entsprechende Bedienung des Kontrollgerätes mit gesteckter Fahrerkarte zu dokumentieren. Wie dies im Kontrollgerät vorgenommen werden muss, ist in der Regel der Betriebsanleitung des Herstellers ...
Stand: 31.03.2011
Dialog: 13389
sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM von mehr als 3,5t bis 7,5t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer/ die Fahrerin zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten benötigen und die Beförderung ausschließlich in einem Umkreis von 100km vom Standort des Unternehmens erfolgt und das Lenken für den Fahrer/ die Fahrerin nicht die Haupttätigkeit darstellt ...
Stand: 28.02.2024
Dialog: 43907
Unternehmenskarten werden an Unternehmer ausgegeben, deren Beschäftigte Beförderungen durchführen, die unter den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 fallen oder Lenk-und Ruhezeiten nach § 1 Fahrpersonalverordnung (FPersV) einzuhalten haben. Die für die Beförderung eingesetzten Fahrzeuge sind mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet. Dies betrifft eigene, geleaste oder gemietete ...
Stand: 30.03.2023
Dialog: 3175
den Firmensitz als Standort der Fahrzeuge aller Zweigniederlassungen des Betriebes bestimmt, dann ist jeweils vom Einsatzort des Fahrzeugs auszugehen. Dies gilt sowohl für Miet- als auch für eigene Fahrzeuge.Quellennachweis:Kommentar - Verlag Heinrich VogelArbeitszeit- und Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im StraßenverkehrRegister 2 – Fahrpersonalverordnung ...
Stand: 22.07.2012
Dialog: 8323
Verordnung (EG) Nr. 561/2006).Bezugnehmend auf die vorliegende Frage ist die "out of scope" Buchung unzulässig. Die Werkstatt muss sich für das Verbringen mit einer eigenen Unternehmenskarte in das Kontrollgerät einbuchen, und der Beschäftigte muss unter Verwendung einer (seiner) Fahrerkarte seine Tätigkeiten dokumentieren. Weiterhin sind durch die verbringende Werkstatt alle EG-rechtlichen Bestimmungen ...
Stand: 13.05.2024
Dialog: 11570
zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt." ...
Stand: 28.11.2011
Dialog: 15014
Gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 2 der Fahrpersonalverordnung - FPersV sind Fahrzeuge die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometer vom Standort des Unternehmens verwendet werden oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden, von den Lenk- und Ruhezeiten ...
Stand: 06.10.2011
Dialog: 14668
von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt." Da das Fahrzeug über ein zulässiges Gesamtgewicht von 18 t verfügt, ist eine Inanspruchnahme dieser möglichen ...
Stand: 13.11.2015
Dialog: 25265
Der Nachweis, dass die Handwerkerregelung in Anspruch genommen werden kann, muss bei einer Kontrolle glaubhaft vorgebracht werden können. Dazu gibt es kein formalisiertes Verfahren, sondern die Gesamtumstände der Fahrt und die mitgeführten Materialien müssen darauf hinweisen, dass es tatsächlich um eine Fahrt handelt "zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer ...
Stand: 15.04.2012
Dialog: 7369
(Berufsgenossenschaft) für diesen Weg bleibt davon unberührt).Das bedeutet, dass die Fahrt zwischen Betriebsstandort und Wohnung und zurück zur Ruhezeit zu zählen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Fahrten mit dem eigenen Pkw oder mir einen vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug zurückgelegt werden.Hinweis: In den Leitlinien Nr. 2 zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006 werden Erläuterungen zur Erfassung der Zeiten ...
Stand: 28.10.2023
Dialog: 13475
Aufgrund der Fragestellung ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug nicht mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet ist.Der reine Transport von Waren im Werkverkehr ist in der angegebenen Gewichtsklasse (2,8-3,5 t zgG) nachweispflichtig, jedoch nicht kontrollgerätepflichtig. Hier reicht der handschriftliche Nachweis nach § 1 Abs. 6 der Fahrpersonalverordnung/FPersV aus.(Verkaufsfahrzeuge: Gem. § 1 Abs ...
Stand: 19.09.2023
Dialog: 17049
. -kombination darf nicht mehr als 7,5 t zGG besitzen.Die Fahrt findet in einem Umkreis von 100 km um den Standort des Unternehmens herum statt.Es werden nur Material und Ausrüstung sowie Maschinen transportiert, welche der Fahrer des Fahrzeugs für die Ausübung seines Berufs benötigt. Dazu gehören sowohl Arbeitsmittel als auch Baustoffe, welche z. B. be- oder verarbeitet werden.Das Lenken des Fahrzeugs darf ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 42613
, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizität usw. verwendet werden von den Vorschriften ausgenommen. Dies gilt auch für die von den zuständigen Stellen beauftragten Unternehmen.Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt. Diese ...
Stand: 11.08.2011
Dialog: 14302