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Benötigen Fahrer von Abschleppwagen eigene Fahrerkarten?
KomNet Dialog 4030
Stand: 16.03.2026
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Kontrollgerätkarten, allgemein
Frage:
Als Kfz - Autohaus mit angeschlossenem Reparaturbetrieb bekommen wir einen neuen Abschleppwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4.600 kg. Das Fahrzeug ist mit einem ditigalen Kontrollgerät ausgestattet. Mit dem Fahrzeug sollen etwa liegengebliebene Fahrzeuge zur Reparatur hereingeholt werden oder Fahrzeuge zum Lackierbetrieb gebracht und geholt werden. Die Entfernungen werden regelmäßig unter 50 km liegen. Ein fester Fahrer ist für den Wagen nicht eingeteilt. Er soll vielmehr bei Bedarf von einem gerade verfügbaren Mechaniker fallweise genutzt werden. Die Fahrtätigkeit ist also für jeden der potentiellen Fahrer lediglich von untergeordneter Bedeutung. Braucht jeder potentielle Fahrer eine Fahrerkarte oder greift hier die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung?
Antwort:
Spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden, sind von den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. von der VO (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen.
Unter Nummer 2.1.7 "Pannenhilfefahrzeuge (Art. 3 Buchst. f VO (EG) Nr. 561/2006)" der "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Rechtsvorschriften" auf der Seite des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) heißt es:
"Spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden. Für die Bestimmung des Umkreises wird der tatsächliche Betriebssitz (genaue Adresse) zugrunde gelegt, an dem das Pannenhilfefahrzeug seinen Standort hat. (Standort des Unternehmens und Umkreis siehe Abschnitte 6.2.1 und 6.2.2)
Ergänzende Information:
EuGH, Urteil vom 21.05.1987 – Rechtssache C-79/86 –
Es kommt ausschließlich auf die Bauart des Fahrzeuges an, unabhängig davon, wozu es eigentlich verwendet wird.
Pannenhilfefahrzeuge sind Fahrzeuge, bei denen sich aus der Zulassungsbescheinigung (Teil 1) Ziffer 22 ergibt, dass sie als „Pannenhilfefahrzeuge nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO“ anerkannt sind.
Ergänzende Information:
Soweit bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen kein vergleichbarer Eintrag in der Zulassungsbescheinigung vorhanden ist, erfolgt die Einstufung als Pannenhilfefahrzeug nach der Bauart des Fahrzeugs.
Als Pannenhilfefahrzeug können u. a. anerkannt sein:
Sonstige Pannenhilfefahrzeuge
Hierbei handelt es sich um Pannenhilfefahrzeuge, die mit den vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenständen (siehe Verkehrsblatt 2024, S. 368 ff. – Änderung der Richtlinie über die Mindestanforderungen an Bauart oder Ausrüstung von Pannenhilfsfahrzeugen) ausgestattet sind und vorwiegend für die Behebung technischer Störungen vor Ort im Pkw-Bereich eingesetzt werden.
Ergänzende Information:
Der reine „Abschleppwagen“, der regelmäßig mit einer hydraulischen „Brille“ arbeitet, fällt als „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften.
Sonstige Kfz Werkstattwagen
Werkstattwagen (in der Regel Lkw mit Koffer- oder Kastenaufbau), die mit den vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenständen (siehe Verkehrsblatt 2024, S. 368 ff.) und noch zusätzlich z. B. mit einer Werkbank, Kompressor, Schweißgerät, Stromerzeuger, Spezialwerkzeug usw. ausgerüstet sind und vornehmlich für die Behebung technischer Störungen oder Bergungen vor Ort im Schwerverkehrsbereich eingesetzt werden.
Lkw zur Fahrzeugbeförderung (Bergungsfahrzeuge)
Hierbei handelt es sich um Einsatzfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart und mittels technischer Einrichtungen (z. B. hydraulischer Verschiebeplateau, Kran, Winde) in der Lage sind, betriebsunfähige, beschädigte oder sichergestellte Fahrzeuge aufzuladen und abzutransportieren."
Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist der digitale Fahrtenschreiber über die Menüsteuerung auf "OUT-Betrieb" einzustellen. Der Fahrer ist in den Fällen nicht verpflichtet eine Fahrerkarte zu stecken.