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KomNet-Wissensdatenbank

Benötigen Fahrer von Abschleppwagen eigene Fahrerkarten?

KomNet Dialog 4030

Stand: 29.12.2020

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Kontrollgerätkarten, allgemein

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Frage:

Als Kfz - Autohaus mit angeschlossenem Reparaturbetrieb bekommen wir einen neuen Abschleppwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4.600 kg. Das Fahrzeug ist mit einem ditigalen Kontrollgerät ausgestattet. Mit dem Fahrzeug sollen etwa liegengebliebene Fahrzeuge zur Reparatur hereingeholt werden oder Fahrzeuge zum Lackierbetrieb gebracht und geholt werden. Die Entfernungen werden regelmäßig unter 50 km liegen. Ein fester Fahrer ist für den Wagen nicht eingeteilt. Er soll vielmehr bei Bedarf von einem gerade verfügbaren Mechaniker fallweise genutzt werden. Die Fahrtätigkeit ist also für jeden der potentiellen Fahrer lediglich von utnergeordneter Bedeutung. Braucht jeder potentielle Fahrer eine Fahrerkarte oder greift hier die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung?

Antwort:

Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t werden von den VO (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 erfasst.


Gem. Artikel 3 Buchstabe f VO (EG) Nr. 561/2006  sind "besondere Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden" von der Verordnung befreit. Es handelt sich um Abschleppwagen, Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge mit entsprechenden Einrichtungen.


Der Ausdruck "Pannenfahrzeuge" ist dem Verkehr zugeordnet (Reifenpanne, Motorpanne); es handelt sich um Abschleppwagen, Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge mit entsprechender Einrichtung zur Behebung vornehmlich technischer Störungen an Ort und Stelle mit Bordmitteln. Auslegungkriterien enthalten die Richtlinien über die Mindestanforderungen an Bauart und Einrichtung von Pannenhilfsfahrzeugen vom 24. Januar 1969. Sie sind im Fahrzeugschein als solche bezeichnet ("als Pannenhilfsfahrzeuge nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO anerkannt").


Bergungsfahrzeuge, die als "LKW für Fz.-Beförderung" zugelassen sind, sind nicht als Pannenhilfefahrzeuge anzusehen und fallen unter die VO (EG) Nr. 561/2006.


Werden also liegengebliebene Fahrzeuge abgeschleppt und ist im Fahrzeugschein ein entsprechender Vermerk angebracht, ist der Betrieb des digitalen Kontrollgerätes nicht gesetzlich vorgeschrieben.


Werden allerdings Fahrzeuge zum Lackierbetrieb gebracht und wieder abgeholt, handelt es sich um Güterbeförderung und das Kontrollgerät ist zu bedienen. Die 100 km Grenze ist hier nicht relevant. Da Fahrerkarten nicht auf andere Fahrer übertragbar sind, benötigt jeder Fahrer eine persönliche Fahrerkarte.