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KomNet-Wissensdatenbank

Frage zum Standort im Rahmen der Handwerkerregelung nach FahrPersV?

KomNet Dialog 8323

Stand: 22.07.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Ich habe folgende Frage in Bezug auf die sog. Handwerkerregelung nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse größer als 3,5 to aber kleiner als 7,5 to. Um den Radius von 50 Km bestimmen zu können, muss der Standort des Unternehmens angegeben werden. Dies wird dann wohl der aktuelle Arbeitsort des Fahrers sein. Folgendes Problem tut sich auf: Welcher Standort ist für einen Nachunternehmer maßgeblich, dessen Betrieb sich woanders befindet und der Nachunternehmer nun aber Fahrzeuge des Generalunternehmers nutzt?Ist der Standort maßgeblich, an dem der Nachunternehmer das fahrzeug des Generalunternehmers übernimmt oder derjenige, an dem der Nachunternehmer seinen eigenen Betrieb hat? Wie kann der Nachunternehmer im Falle einer Kontrolle nachweisen, dass er sich innerhalb des Radius befindet?

Antwort:

Als Standort eines Fahrzeugs gilt der Ort der Betriebsstätte, von dem aus der Unternehmer das Fahrzeug einsetzt.

Allgemein ist unter dem Standort des Fahrzeugs der Ort zu verstehen, an dem das Fahrzeug in der Regel die Fahrt beginnt und beendet.

Der Begriff entspricht dem der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr , Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV.

Hat ein Unternehmen den Firmensitz als Standort der Fahrzeuge aller Zweigniederlassungen des Betriebes bestimmt, dann ist jeweils vom Einsatzort des Fahrzeugs auszugehen. Dies gilt sowohl für Miet- als auch für eigene Fahrzeuge.

Quellennachweis:

Kommentar - Verlag Heinrich Vogel

Arbeitszeit- und Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr

Register 2 – Fahrpersonalverordnung