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Fallen Fahrten zum Transport von Zelten durch Reiseveranstalter unter das Fahrpersonalrecht? Greift hier die sog. Handwerkerregelung?
KomNet Dialog 13704
Stand: 18.06.2012
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)
Dialog
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Wir sind ein Reiseveranstalter und transportieren Zelte und anderes eigenes Material in unsere Destinationen in Frankreich, Spanien und Kroatien. Diese Transporte fahren wir teilweise mit Fahrzeuggespannen mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen. Sind diese Fahrten zwischen unserem Betriebshof und den einzelnen Betriebstätten (Campingplätzen) nachweispflichtig oder fallen wir bei diesen Fahrten auch unter die Handwerkerregelung?
Antwort:
Die sogenannte Handwerkerregelung der Fahrpersonalverordnung - FPersV ist dann anzuwenden, wenn Transporte von Material, Ausrüstungen oder Maschinen durchgeführt werden, die der Fahrer (z.B. ein Handwerker) zur Ausübung seines Berufes benötigt.
Die Fahrtätigkeit darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen.
Die Handwerkerregelung gilt gemäß:
- § 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV bis einschliesslich 3,5 t zgG europaweit, bzw.
- § 18 Abs. 1 Nr. 4 b FPersV bei mehr als 3,5 t bis einschliesslich 7,5 t zgG in einem Umkreis von 50 km (Luftlinie) ab den äußersten Grenzen des Ortes wo der Fragesteller seinen Betriebssitz hat. Wird dieser Freistellungsbereich überschritten muss ein EG-Kontrollgerät eingebaut sein, und mit einer eigenen Unternehmens- sowie Fahrerkarte betrieben werden.
Hinweis: Reine Transporte über 3,5 t zgG unterliegen, sofern es sich nicht um Werkverkehr handelt, der EG-Lizenzpflicht (siehe auch www.bag.bund.de ).