Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ich bin Einzelunternehmer und miete 2 x jährlich einen LKW für ca. 14 Tage mit dem bis zu 4 Personen fahren. Welche Karten benötige ich?

KomNet Dialog 5772

Stand: 10.05.2024

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Unternehmenskarten

Favorit

Frage:

Ich habe ein Gewerbe als Einzelunternehmer und miete 2 x jährlich einen LKW für ca. 14 Tage, mit dem bis zu 4 Personen (mich eingeschlossen), alles freischaffende Mitarbeiter (alle selbstständig mit eigenem Gewerbe) fahren. Kann ich hierfür eine Unternehmerkarte beantragen/nutzen oder muß jeder Fahrer eine eigene Fahrerkarte beantragen? Alle nutzen lediglich zu diesen Zeiten einen LKW.

Antwort:

Es muss unterschieden werden zwischen Fahrerkarte und Unternehmenskarte.


Die Fahrerkarte ist persönlich. Sie enthält die Daten zur Identität des Fahrers und ermöglicht die Speicherung von Tätigkeitsdaten. Der Besitz der Fahrerkarte, die die gesamten Tagesaktivitäten speichert, ist Voraussetzung für die Benutzung des digitalen Kontrollgerätes. Der Fahrer darf nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein. Er darf nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen. Um die Arbeitszeit von Anfang an zu erfassen, ist es wichtig, dass die Fahrerkarte gleich zu Beginn der Arbeitsschicht in das Gerät gesteckt wird und der Fahrer sich anmeldet.


Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind. Mit einer Unternehmenskarte werden die auf dem digitalen Kontrollgerät gespeicherten Daten aus der Benutzung des Fahrzeugs durch andere Unternehmen zum Auslesen gesperrt. Eine Unternehmenskarte ermöglicht also das Verschließen und Öffnen des Massenspeichers des digitalen Kontrollgerätes. Erst ein geöffneter Massenspeicher ermöglicht die Zuordnung der Fahrerdaten zu einem Unternehmen: Wenn ein Massespeicher vom Vormieter eines Fahrzeugs nicht verschlossen wurde und vom derzeitigen Mieter nicht geöffnet wurde, können die Daten des Fahrers nicht dem zutreffenden Unternehmen zugeordnet werden..


Beim Einsatz von Mietfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, ist gemäß § 2 Abs. 4 Fahrpersonalverordnung (FPersV) wie folgt zu verfahren:

"Bei Einsatz von Mietfahrzeugen, deren Verwendung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder dieser Verordnung fällt, hat der Unternehmer, der das Fahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers über die mit den Fahrzeugen durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen oder bei einer Mietdauer von nicht mehr als 24 Stunden nicht möglich, ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte zu fertigen. Der Fahrer hat den Ausdruck unverzüglich nach Erhalt an den Unternehmer weiterzuleiten, der ihn ein Jahr aufzubewahren hat. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Ausdrucke bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden."


Sie benötigen eine Fahrerkarte und eine Unternehmenskarte.