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Muss das Kontrollgerät für Transportfahrten mit Veranstaltungstechnik genutzt werden?
KomNet Dialog 13116
Stand: 25.02.2011
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Ich habe eine Frage zum leidigen Thema Fahrerkarte, zu dem ich leider immer unterschiedliche Antworten bekomme. Folgende Situation ist gegeben: Ich bin selbstständiger Unternehmer und besitze den Führerschein Klasse BE. Mein Auftraggeber hat ein Unternehmen für Veranstaltungstechnik. Ich muss hin und wieder mit seinem Fahrzeug (Transporter von 3,5 t mit Anhänger von 2,5 t) zur Veranstaltung fahren, die Technik dort auf- bzw. abbauen und betreuuen. Meine Frage ist nun, ob ich für diese Fahrten eine Fahrerkarte benötige oder nicht. Zu beachten ist, dass ich nicht als reiner Fahrer agiere, sondern als Techniker bzw. Roadie.
Antwort:
Reine Transporte über 3,5 t zgG unterliegen sofern es sich nicht um Werkverkehr handelt der EG-Lizenzpflicht.
Aus der Fragestellung ist jedoch zu entnehmen, dass hier handwerkliche Tätigkeiten im Ramen eines selbstständigen Unternehmens für eine andere Firma durchgeführt werden.
In diesem Fall ist die Handwerkerausnahme der Fahrpersonalverordnung -
- gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis einschliesslich 3,5 t zgG europaweit, bzw.
- gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 b bei mehr als 3,5 t bis einschliesslich 7,5 t zgG in einem Umkreis von 50 km (Luftlinie) ab den äussersten Grenzen des Ortes wo der Fragesteller seinen Betriebssitz hat - zu Grunde zu legen.
Wird dieser Freistellungsbereich überschritten muss ein EG-Kontrollgerät eingebaut sein, und mit einer eigenen Unternehmens- sowie Fahrerkarte betrieben werden.