Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss für ein Fahrzeuggespann einer Gebäudereinigungsfirma mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t ein Kontrollgerät verwendet werden?

KomNet Dialog 6558

Stand: 04.10.2010

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

Favorit

Frage:

Wir benötigen für Gebäudereinigungsarbeiten manchmal eine Hebebühne, die unsere eigene ist. Transportiert wird diese auf einem Anhänger. Das Gesamtgewicht des Gespannes übersteigt 3,5 t (ca. 4,2 t). Innerhalb des 50 km Umkreises fallen vermutlich unter die Ausnahmeregelung. Aber wir müssen auch schon mal 140 km zum Kunden, was ca. 2 Stunden dauert. Müssen wir hier eine digitale Aufzeichnung machen, genügt ein Tageskontrollblatt oder gibt es hier auch eine Ausnahme?

Antwort:

Die von Ihnen angesprochenen Ausnahme ist, wenn Sie die angeführten Bedingungen erfüllen, in der EG VO Nr. 561/2006 Artikel 13 Buchstabe d) zweiter Spiegelstrich genannt:

"Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, 

- (...)

- die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt.

Diese Fahrzeuge dürfen nur in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;"

Für Fahrten, die nicht die Bedingung einer Ausnahme erfüllen, muss bei Fahrzeugkombinationen über 3,5 Tonnen ein Kontrollgerät genutzt werden.

Tageskontrollblätter können nicht geführt werden. Mit den in Ihrer Anfrage gemachten Angaben kommt keine weitere Ausnahme für Sie in Frage.

Beachten Sie, dass wenn ein Kontrollgerät genutzt werden muss, Sie voll unter die entsprechenden Vorschriften fallen und somit alle Anforderungen erfüllen müssen (Lenk- und Ruhezeiten, Mitführungspflicht, Aufbewahrung der Schaublätter bzw. Speichern der Daten).

Hinweis: Wird das Fahrzeug ohne Anhänger zur Güterbeförderung benutzt und beträgt die Masse des Fahrzeuges mehr als 2,8 und nicht mehr als 3,5 Tonnen, so ist die Fahrpersonalverordnung anzuwenden. Die entsprechende Ausnahme ergibt sich dann aus § 18 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBL. I S. 1882) zuletzt geändert am 22. Januar 2008 ( BGBl. Nr.4 S.54 vom 30.01.2008).

Hinweise zu denSozialvorschriften: EG VO Nr. 561/2006.