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sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind. Dieses Verbot gilt nicht (§22 Abs.2 JArbSchG), "soweitdies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist undder Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird."Die Ausnahme vom Beschäftigungsverbot ...
Stand: 24.05.2019
Dialog: 28824
. Sonntagsarbeit für Jugendliche gilt nach den jeweiligen Absätzen 2 Nr. 1 der §§ 16 und 17 JArbSchG für „Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege- und Kinderheime".Krankenanstalten sind alle öffentlichen und privaten Anstalten, in denen Kranke versorgt werden, die ständiger ärztlicher Aufsicht oder fachkundiger Pflege bedürfen.Unter einem „Pflegeheim“ sind alle öffentlichen oder privaten Heime zu verstehen ...
Stand: 20.02.2020
Dialog: 43064
Gemäß § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, "bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind".Ausgenommen ist "die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist undder ...
Stand: 20.01.2023
Dialog: 18929
erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist § 22 Abs. 2 Zif. 1 und 2 JArbSchG.Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung des Jugendlichen nach §§ 5, 6,12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist obligatorisch. ...
Stand: 17.10.2024
Dialog: 44027
Jugendliche dürfen nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG nur mit den dort unter Punkt 3 - 7 genannten Arbeiten beschäftigt werden, wenn die Arbeiten zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig ist und ihr Schutz durch einen Fachkundigen gewährleistet ist.Im Kommentar Zmarzlig/Anzinger Jugendarbeitsschutzgesetz ist z.B. das Verbot der Beschäftigung mit Lichtbogen- und Gasschweißen ...
Stand: 23.05.2019
Dialog: 10996
einzuhalten.Jugendliche dürfen nach § 22 Absatz 2 JArbSchG nur mit den aufgeführten Tätigkeiten (Problem: nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und Gefahrstoffen) beschäftigt werden, wenn dies unter Aufsicht eines Fachkundigen geschieht und diese Tätigkeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind. Im Fall des freiwilligen sozialen Jahres bestimmt sich das sogenannte Ausbildungsziel ...
Stand: 09.07.2019
Dialog: 19615
, gibt es eine Ausnahmemöglichkeit für die Beschäftigungseinschränkungen aus § 22 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 JArbSchG soweit dieses zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig und unter den Bedingungen, dass unter dem Schutz einer fachkundigen Aufsicht gearbeitet wird und soweit der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird. Es müssen jedoch auch alle weiteren Beschäftigungsverbote ...
Stand: 17.11.2023
Dialog: 18123
. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,2. in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mita) Tätigkeiten in Haushalt und Garten,b) Botengängen,c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,d) Nachhilfeunterricht,e) der Betreuung von Haustieren,f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,3 ...
Stand: 22.06.2024
Dialog: 43960
Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind.In einem eng begrenzten Rahmen kann von diesen Verboten nur dann abgewichen werden, wenn es1) zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,2) der Schutz durch einen Fachkundigen gewährleistet ist und3) die geltenden Luftgrenzwerte bei Gefahrstoffen nachweislichunterschritten sind.Fazit: Jugendliche dürfen ...
Stand: 31.07.2023
Dialog: 12856
werden, soweitsie zur Erreichung des Praktikumszieles erforderlich sind;der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist;der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung) unterschritten wird undin Betrieben, für die eine Betriebsärztin/ ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, eine betriebsärztliche ...
Stand: 25.06.2025
Dialog: 14595
Im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht wird zu Ihrer Frage ausgeführt:"Zum Verkehrswesen (S. 1 Nr. 3) zählen alle öffentl. und privaten gewerbl. und nicht gewerbl. Betriebe, die Personen, Waren oder Nachrichten in irgendeiner Art befördern, einschl. ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe (BVerwG 7.4.1983 NVwZ 1984, 374; OLG KA 14.1.1983 AP JArbSchG § 16 Nr. 1). Beispiele: Eisenbahn-, Straßenbahn ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 30570
Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch keine 15 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.Die Beschäftigung von Kinder ist verboten (§ 5 Abs.1 JArbSchG). Es gibt Ausnahmen von diesem Verbot, u.a. für Betriebspraktika während der Vollzeitschulpflicht (§§ 5 Abs.2- ...
Stand: 11.11.2024
Dialog: 42234
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt u.a. für die Beschäftigung von Personen in der Berufsausbildung, die noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 JarbSchG). Sobald ein Jugendlicher 18 Jahre (Vollendung des 18. Lebensjahres) alt wird, gilt für ihn das JArbSchG nicht mehr, auch wenn er sich noch in der Berufsausbildung befindet. Eine Ausnahme ist in § 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG ...
Stand: 14.01.2025
Dialog: 2290
Es bestehen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG keine Bedenken, wenn 17-jährige Schülerinnen oder Schüler, die die Vollzeitschulpflicht von 10 Jahren erfüllt haben, bis 19.00 Uhr beschäftigt werden.Nach § 14 JArbSchG sind Jugendlichen Tätigkeiten bis 20.00 Uhr erlaubt. Es spricht auch grundsätzlich nichts dagegen, wenn Personen dieser Altersgruppe gelegentlich Kinder beaufsichtigen ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 2204
) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind."Nach den Begriffsbestimmungen ist ein Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.Damit ist die Person bei Eintritt in das Berufsleben kein Jugendlicher ...
Stand: 24.05.2019
Dialog: 28626
Jugendliche ohne eine Berufsausbildungsstelle bzw. ohne Beschäftigungsverhältnis haben keinen gesetzlichen Anspruch, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG untersucht zu werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt nämlich nur für die Beschäftigung (Auszubildende/r, Arbeitnehmer/in, Heimarbeiter/in...) von Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind (§ 1 JArbSchG).Jugendliche ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6633
Bei der Beschäftigung von Personen zwischen 15 und 18 Jahren (Jugendliche) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten, wobei eine Beschäftigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist.Es gibt bestimmte Ausnahmen von diesem Beschäftigungsverbot. So ist eine Beschäftigung an Samstagen ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 361
durch bestimmte Personen, die strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.Zur Ermittlung möglicher Gefahren hat der Arbeitgeber vor Beginn einer Beschäftigung zum Schutz der Jugendlichen nach § 28a JArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Steigen Jugendliche in das Berufsleben ein, dürfen diese nur beschäftigt werden, wenn sie vom Arzt gemäß § 32 JArbSchG (Erstuntersuchung) untersucht worden sind. ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 3538
Für Jugendliche, also Personen über 15 Jahre, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Bestimmungen ab §§ 8 ff. des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) findet auf den Schulbesuch keine Anwendung. Deshalb ist es zulässig, Jugendliche außerhalb der Unterrichtszeit, z. B. in Cafés, zu beschäftigen. Bei der Beschäftigung ist Folgendes ...
Stand: 18.11.2022
Dialog: 42755
. Der soziale Arbeitsschutz dient dazu, besonders schutzbedürftige Personen oder Berufsgruppen besonders zu schützen:Die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) enthält besondere Regelungen für die Beschäftigung von Kindern ab 13 Jahren.Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt junge Menschen unter 18 Jahren. Bei den Vorgaben wird zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden. Wer noch keine 15 ...
Stand: 13.02.2025
Dialog: 43868