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Ist die Beschäftigung von Schülern, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, am Wochenende zulässig?

KomNet Dialog 42755

Stand: 18.11.2022

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Es geht um jugendliche Arbeitnehmer, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Diese arbeiten Samstag/Sonntag in einem Café und gehen von Montag bis Freitag zur Schule. Das JArbSchG fordert eine 5-Tage-Woche und freie Ersatztage für Samstags- und Sonntagsarbeit. Schule ist aber kein Beschäftigungsverhältnis, auch wenn die Schüler z. T. acht Stunden Unterricht haben. Wäre diese Beschäftigung am Wochenende zulässig?

Antwort:

Für Jugendliche, also Personen über 15 Jahre, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Bestimmungen ab §§ 8 ff. des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) findet auf den Schulbesuch keine Anwendung.

 

Deshalb ist es zulässig, Jugendliche außerhalb der Unterrichtszeit, z. B. in Cafés, zu beschäftigen. Bei der Beschäftigung ist Folgendes zu beachten:

 

  • Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten.
  • Nach Beendigung der Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. Ein Schulbeginn vor Ende dieser Zeitspanne ist hiervon nicht betroffen.
  • Den Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Pausen müssen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden bzw. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden betragen. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
  • Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahren dürfen im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr beschäftigt werden.
  • Im Gaststättengewerbe dürfen Jugendliche an Samstagen beschäftigt werden. Jedoch sollen mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben.
  • Im Gaststättengewerbe dürfen Jugendliche an Sonn- und Feiertagen (Achtung: Hier gibt es Ausnahmen für bestimmte Feiertage!) beschäftigt werden. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
  • Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden


Hinweis:

Auf die Informationen zum Thema "Jugendarbeitsschutz" des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) möchten wir hinweisen.