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Dürfen Jugendliche mit Laseranlagen der Klassen 3 und 4 arbeiten?
KomNet Dialog 44027
Stand: 17.10.2024
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Frage:
Dürfen Jugendliche mit Laseranlagen der Klassen 3 und 4 arbeiten?
Antwort:
Grundsätzlich dürfen Jugendliche nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden, d.h. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen (nicht ionisierender Strahlung) ausgesetzt sind - § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Die Beschäftigung von Jugendlichen mit Lasern ist nur dann zulässig, wenn sie zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist § 22 Abs. 2 Zif. 1 und 2 JArbSchG.
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung des Jugendlichen nach §§ 5, 6,12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist obligatorisch.