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Dürfen 17-jährige Schülerinnen und Schüler auf einem indoor-Spielplatz bis 19.00 Uhr Kinder betreuen ?

KomNet Dialog 2204

Stand: 12.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Dürfen 17-jährige Schülerinnen und Schüler auf einem indoor-Spielplatz bis 19.00 Uhr Kinder betreuen ?

Antwort:

Es bestehen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG keine Bedenken, wenn 17-jährige Schülerinnen oder Schüler, die die Vollzeitschulpflicht von 10 Jahren erfüllt haben, bis 19.00 Uhr beschäftigt werden.


Nach § 14 JArbSchG sind Jugendlichen Tätigkeiten bis 20.00 Uhr erlaubt. Es spricht auch grundsätzlich nichts dagegen, wenn Personen dieser Altersgruppe gelegentlich Kinder beaufsichtigen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Reife muss aber die Beschäftigung auf einen Umfang beschränkt sein, der die physische oder psychische Leistungsfähigkeit der/des Jugendlichen nicht überfordert (§ 22 JArbSchG), zumal keine qualifizierte erzieherische Ausbildung vorliegt.


Wir empfehlen, bei der Beaufsichtigung von Kindern durch Jugendliche auch haftungsrechtliche Fragen (Wer trägt die Aufsichtspflicht?) zu klären. 


Weitere Informationen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bietet die Arbeitsschutzverwaltung NRW unter:

https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz